Die Farce des Verschleierungsverbots

Die Farce des Verschleierungsverbots


Sind Burka und Co religiöse Vorschriften oder Traditionen? Oder sind sie vielleicht etwas ganz anderes. Tomas Spahn zeigt die tatsächlichen Hintergründe einer Diskussion auf, die gegenwärtig Deutschland bewegt

Die Farce des Verschleierungsverbots
Als ich in den Siebzigern des vergangenen Jahrhunderts  das erste Mal auf dem Tempelberg von Jerusalem war, hatte ich ein für mich damals faszinierendes Erlebnis. Unter den zahllosen Besuchern – Touristen wie Muslimen – fand sich eine kleine Gruppe schwarzblau gekleideter Frauen, deren tätowierte und mit viel Goldschmuck behangenen Gesichter locker mit schwarzem Tuch umhüllt waren.  Vor den Mündern trugen sie einen feingewebten, durchsichtigen Schleier. Diese Damen waren hier, an zwei bedeutenden Moscheen des Islam, eine rundherum exotische Erscheinung, die gleichzeitig Fremdartigkeit und Selbstbewusstsein ausstrahlte. 
 
Uri Bär, unser ortansässiger Reisebegleiter mit ausgeprägter Berliner Schnauze – er hatte seine Heimatstadt in den frühen 30ern Richtung Mandatsgebiet Palästina verlassen, um den beginnenden Attacken des nationalsozialistischen Plebs zu entgehen – erklärte uns, es handele sich dabei um beduinische Besucher aus arabischen Ländern, möglicherweise aus dem Jemen oder aus Saudi-Arabien , die unter Umgehung des von diesen Ländern ausgesprochenen Besuchsverbots auf Umwegen nach Israel kämen, um dort ihre heiligen Stätten zu besuchen.  Das glaubenstolerante Israel hatte mit solchen Besuchen kein Problem.
 
Es ging um Respekt
 
Als wir selbst die beiden Moscheen betraten, zogen wir selbstverständlich unsere Schuhe aus. Unsere  Frauen legten sich über die freien Schultern ein Tuch – und von den Herren hatte ohnehin niemand bei diesem Besuch eine kurze Hose an. So störte sich niemand an uns und niemand an den einheimischen Gläubigen und den arabischen Frauen – und sie störten niemanden wie sie sich durch die anderen nicht gestört fühlten. Ganz im Gegenteil gaben sie dem durch die Altstadt von Jerusalem wogenden kunterbunten Gemenge aller Nationen und aller Ethnien einen Touch von Abenteuerromantik. Der Besucher spürte: Das ist der Orient, so wie der kleine Max aus dem fernen Deutschland ihn sich vorstellt. 
 
Außer diesen Damen sind mir entsprechende Verschleierungen weder in Jerusalem noch sonstwo im damaligen Israel erinnerlich. Auch im arabischen Viertel der faszinierenden Stadt waren vielleicht hin und wieder locker getragene Kopftücher zu finden – aber die trugen wir bei unseren Reisen in die Berge und in die Trockensteppe als Kufiya selbst. Denn tatsächlich ist es in den trockenheißen Gebieten am östlichen Rand des Mittelmeeres ein überaus praktisches Kleidungsstück, welches – richtig auf dem Kopf platziert – vor der Sonne schützt und ständig einen kühlenden Luftstrom in den Nacken führt.
 
Als wir – entsprechend ausgerüstet – später in der Negev-Wüste arabische Nomaden besuchten, trugen diese den modernen Modetrends angepasste, traditionelle Kleidung. Uri hatte uns vorsorglich darauf hingewiesen, ihnen mit besonderem Respekt zu begegnen und die (selbstverständlich unverschleierten) Frauen zwar durch Kopfnicken zu begrüßen, sie jedoch nicht direkt anzusprechen. Das werde bei den Nomaden traditionell nicht so gern gesehen, allerdings würden die Herren keinen Akt daraus machen, wenn es dann doch mal geschehe. Auch die Beduinen wüssten, dass europäisch geprägte Menschen eine andere Tradition als die ihre hatten. Niemand kam auf die Idee, dass durch die Unterschiedlichkeit der Traditionen religiöse Gefühle oder gesellschaftliche Normen ernsthaft verletzt werden könnten. Ohnehin war Religion im zwischenmenschlichen Umgang egal ob mit jüdischen, arabischen, christlichen, drusischen oder atheistischen Israeli niemals ein Thema. Es ging immer nur um den gegenseitigen Respekt dem Anderen gegenüber.  Und so ist es es in Israel auch heute noch.
Warum erzähle ich das? 
 
Weil wir heute – rund vierzig Jahre später – mitten in Deutschland eine unsägliche Debatte führen darüber, ob wir die Verschleierung von zugewanderten oder konvertierten Frauen und wenn ja, in welcher Form, verbieten sollen, vielleicht sogar verbieten müssen oder nicht verbieten dürfen. 
Weil diese Diskussion bei uns überaus absurd geführt wird – ohne Sachkenntnis, ohne Kenntnis unseres Grundgesetzes, ohne jede Kenntnis dessen, was Respekt bedeutet. 
 
Und weil wir uns eben nicht im Israel der 70er, sondern im Deutschland der nachfolgenden 10er befinden.
Kopftuch und Schleier – ein religiöses Gebot?
 
Da macht es Sinn, sich erst einmal bewusst zu machen, über was wir überhaupt debattieren. Denn die Rede ist hier nicht von beliebigen Kopfbedeckungen wie einem Tirolerhut oder der Kufiya, sondern von der „Vollverschleierung“. Davon kennt die aktuelle Debatte zwei Varianten. 
 
Zum einen ist da der Niqab. Das ist ein in der Regel schwarzes Tuch, das neben dem Körper Kopf und Gesicht eng umhüllt und nur den Bereich zwischen Augenbrauen und Kinnbeuge frei lässt, von denen mit einem kleinen Tuch alles außerhalb von Augen und Augenbrauen zusätzlich abgedeckt wird. Dieser Niqab ist also die radikale Form jener traditionellen Bekleidung, die jene Damen auf dem Jerusalemer Tempelberg damals trugen. 
 
Die zweite Variante ist die Burka. Dieses Kleidungsstück verhüllt den gesamten Körper wie ein Sack, der über jemanden gestülpt wird. Lediglich für eine recht beengte Sicht bleibt ein kleines, durch ein gestricktes Gitternetz ausgefülltes Loch auf Augenhöhe. Bevor der Konflikt mit den afghanischen Talibankämpfern europäische Medien erreichte, konnte sich bei uns kaum jemand vorstellen, dass es so etwas überhaupt gibt.
 
Neben Niqab und Burka gibt es die Kopfumhüllungen des Hidjab, bei dem nur das Gesicht in der Form eines Eies zu sehen bleibt, und den Tschador, bei dem es sich tatsächlich nur um ein Tuch handelt, welches um Hals und Haar geschlungen wird. Um diese beiden Accessoires geht es in der Diskussion (noch) nicht.
 
Befürworter einer entsprechenden Bekleidung führen die Behauptung ins Feld, sie sei Ausdruck einer religiös begründeten Vorgabe – und aus diesem Grunde sei sie durch das Grundgesetz gewährleistet und müsse nicht nur geduldet, sondern akzeptiert werden.
 
Die Wahrheit eines Totschlagsinstruments
 
Diese Aussage ist nun als Totschlagsargument derart vielschichtig, dass sie einer genaueren Betrachtung bedarf. Beginnen wir also mit der Behauptung, es gäbe eine Religion, welche das Tragen dieser Kleidungen vorschreibe. Bei dieser Religion handele es sich um den Islam. Gehen wir jenseits der begründeten Annahme, dass es sich bei diesem Islam tatsächlich nicht um eine Religion sondern um ein politisch motiviertes,  arabisches Imperialismuskonzept aus dem frühen siebten
Jahrhundert handelt, davon aus, dass dem so sei, dann müssen sich im Basiswerk dieser Religion entsprechende Vorschriften finden lassen. Und tatsächlich können wir, was die Bekleidung von Frauen betrifft, fündig werden.
 
Da ist die Sure (Koranvers) 24-31. Dort steht zu lesen (Version Bubenheim/Elyas unter Weglassung interpretativer Einfügungen der Übersetzer): 
„Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten, ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was sichtbar ist. Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen, die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen Trieb haben, den Kindern, die auf die Blöße der Frauen nicht aufmerksam geworden sind. Und sie sollen ihre Füße nicht aneinanderschlagen, damit bekannt wird, was sie von ihrem Schmuck verborgen tragen.“
 
Als Erklärungshilfe angesichts der Tatsache, dass dieser Text vor bald eineinhalb Jahrtausenden in einer uns heute recht fremden Kultur verfasst wurde: Jene, „die ihre rechte Hand besitzt“, sind Sklavinnen – also persönliches Eigentum der angesprochenen Damen. Bei den männlichen „Gefolgsleuten, die keinen Trieb haben“, handelt es sich um Eunuchen. Es war in der arabischen Welt bis hinein in das zwanzigste Jahrhundert nicht unüblich, männliche Sklaven nach ihrem Fang zu entmannen. Vor allem bei der in schwarzafrikanischen Ländern gemachten Sklavenbeute wurde fast durchgehend entsprechend verfahren – das aber ist keine originär islamische Tradition. Bereits das Alte Testament kennt Eunuchen, die als Sklaven der Herrscher sogar in wichtige Staatsämter aufsteigen konnten. 
 
Eine Ermahnung zu züchtiger Kleidung
 
Insgesamt lässt sich – sieht man von den seinerzeit selbstverständlichen Sklaven und Eunuchen einmal ab – gegen die Hinweise dieser Sure wenig sagen. Spannend höchstens, dass es zu Zeiten Mohameds im arabischen Raum Frauen gegeben haben muss, die kein Problem damit hatten, in der Öffentlichkeit ihre Scham zu zeigen, denn andernfalls wäre der entsprechende Hinweis überflüssig gewesen. Möglicherweise hängt das mit Sure 24-26 zusammen, wonach „schlechte Frauen zu schlechten Männern und gute Frauen zu guten Männern“ gehören.  Im ältesten Gewerbe der Welt wurde schon immer die feilgebotene Dienstleistung recht konkret präsentiert. Vielleicht aber zielt das auch auf schwarze Konvertitinnen – denn die schwarze Damenbeute wurde häufig splitterfasernackt durch die Wüsten zu den Märkten getrieben, um dort in aller natürlichen Schönheit für künftige Dienste feilgeboten zu werden. 
 
Die Rolle des Kopftuchs
 
Bemerkenswerter ist hinsichtlich der aktuellen Debatte der Hinweis auf das Kopftuch, welches im Koran auch Bezeichnung für die Trennwände in der gedachten Hölle und zwischen Mohamed und Ungläubigen ist. Wenn dieses Kopftuch getragen wird, dann soll es das Dekolleté bedecken. 
 
Allerdings wird das Tragen eines Kopftuches nicht definitiv eingefordert. Lediglich wenn es getragen werde, gilt diese Vorschrift. Von jenen derzeit diskutierten Vollverschleierungen ist in dieser Sure überhaupt keine Rede – ganz im Gegenteil darf Schmuck, der sichtbar ist, auch gezeigt werden. Unter einem Vollschleier macht das wenig Sinn. Am Rande: Ältere Witwen, die das heiratsfähige Alter verlassen haben (im damaligen Verständnis mit der Menopause) sind laut Sure 24-60 aller Bekleidungsvorschriften – wenn auch nicht ohne erhobenen Zeigefinger - enthoben: 
 
„Und für diejenigen unter den Frauen, die sich zur Ruhe gesetzt haben und nicht mehr zu heiraten hoffen, ist es keine Sünde, wenn sie ihre Gewänder ablegen, ohne jedoch ihren Schmuck zur Schau zu stellen. Doch sich zu enthalten, ist besser für sie.“
Auch an dieser Passage wird deutlich: Es geht nicht darum, den Frauen ein göttliches Gebot aufzuerlegen, sondern ausschließlich darum, das seinen Hormonen ungesteuert unterliegende Tier im arabischen Mann nicht zu sehr zu reizen.
 
Kein Verschleierungsgebot
 
Wenn schon Sure 24 wenig Argumentatives für das göttliche Verschleierungsgebot hergibt -  vielleicht werden wir andernorts fündig? 
 
Neben Sure 24 wird Sure 33 mit mehreren Passagen zur Begründung bemüht. Dort findet sich folgendes, aus Welchem islamische Bekleidungsvorschriften hergeleitet werden:
 
„32. O Frauen des Propheten, ihr seid nicht wie irgendeine von den Frauen. Wenn ihr gottesfürchtig seid, dann seid nicht unterwürfig im Reden, damit nicht derjenige, in dessen Herzen Krankheit ist, begehrlich wird, sondern sagt geziemende Worte.
 
33. Haltet euch in euren Häusern auf; und stellt euch nicht zur Schau wie in der Zeit der früheren Unwissenheit. Verrichtet das Gebet und entrichtet die Abgabe und gehorcht Allah und Seinem Gesandten. Allah will gewiß nur den Makel von euch entfernen, ihr Angehörigen des Hauses, und euch völlig rein machen.
34. Und gedenkt dessen, was in euren Häusern von den Zeichen Allahs und von der Weisheit verlesen wird. Gewiß, Allah ist Feinfühlig und Allkundig.
 
35. Gewiß, muslimische Männer und muslimische Frauen, gläubige Männer und gläubige Frauen, ergebene Männer und ergebene Frauen, wahrhaftige Männer und wahrhaftige Frauen, standhafte Männer und standhafte Frauen, demütige Männer und demütige Frauen, Almosen gebende Männer und Almosen gebende Frauen, fastende Männer und fastende Frauen, Männer, die ihre Scham hüten und Frauen, die hüten, und Allahs viel gedenkende Männer und gedenkende Frauen - für sie hat Allah Vergebung und großartigen Lohn bereitet.
 
[und]
 
59. O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf über sich herunterziehen. Das ist eher geeignet, daß sie erkannt und so nicht belästigt werden. Und Allah ist Allvergebend und Barmherzig.“
 
Es ist ganz offensichtlich, dass sich diese Suren ausschließlich recht zeitgenössisch-tagesaktuell an die Gattinnen des Propheten wenden. Mit einfachen Worten fomuliert: Mohamed wollte sicherstellen, dass sein ständig sich auffüllender Harem vor fremden Blicken und Zugriff geschützt bliebe.  Sure 24-59, die sich tatsächlich an die „Töchter und Frauen der Gläubigen“ wendet, bestätigt 24-31 als Schutzvorschrift gegen die ihre Hormone offenbar nicht in den Begriff bekommende arabische Männerwelt. Daraus jedoch einen Kopftuchzwang oder gar eine Ganzkörperverhüllung ableiten zu wollen, bedarf der rigiden Phantasie jener „dirty old men“, die in islamischen Staaten aufgrund radikal-patriarchalischer Strukturen häufig das Sagen haben.
 
Davon, dass gewöhnliche Muslima ebenso zu behandeln seien, steht hier jedoch nichts. Und von konkreten Bekleidungsvorschriften wie Dschador oder Hijab ist ohnehin nichts zu finden. 
 
Da wird es nun schwierig mit der angeblich  unvermeidbaren Verhüllung der muslimischen Frau – nicht einmal das Kopftuch kann aus dem Koran hergeleitet werden. Und so retten sich die Vertreter der Kopftuchfraktion bis hin zu jenem unermüdlichen Kämpfer für den öffentlich-rechtlichen Tschador, Ajman Mazyek, in wirre, ausschließlich männergemachte  Koran- und Hadithe-Interpretationen, aus denen sie die Unterwerfung ihrer islamischen Frauen unter verhüllende Bekleidungsideale begründen wollen. Dazu allerdings ist festzustellen: Der Jude dürfte ebensowenig wie der Christ ein Problem damit haben, aus den zahllosen Texten seiner Bücher die tollsten Vorschriften als angeblich göttlichen Willen abzuleiten. Nur hat das alles keinerlei Relevanz, solange nicht tatsächlich konkrete, religiös begründete Vorschriften im Basiswerk zu finden sind. Und das ist im Koran nicht der Fall. Wer folglich Kopftuch oder gar Ganzkörperverhüllung mit einem angeblich religiösen Gebot begründet, der folgt offenkundig einer nicht konkret benannten Glaubensrichtung – nicht aber dem koranischen Islam.
 
Nicht umsonst also befanden Abdal Muti Bayumi und Großscheich Ahmad al-Tayib von der führenden Islam-Universität AlAzhar in Kairo: „An Europa möchte ich als Botschaft schicken – der Niqab hat keine Grundlage im Islam, er schadet vielmehr dem Ansehen des Islam!“
 
Die gebrainwashte Verteidigungsfront des Artikel 4
 
Spannend ist nach diesem kurzen Ausflug in archaische Schriftwerke jedoch auch der Blick auf die gebrainwashte deutsche Verteidigungsfront. Da ist die Rede davon, das Grundgesetz ließe ein Verbot von Niqab oder Burka nicht zu. Einmal abgesehen davon, dass ein entsprechendes Verbot längst unbeanstandet vom Verfassungsgericht besteht, wenn § 17a des Versammlungsgesetzes ein Vermummungsverbot auf Demonstrationen festschreibt, schließt sich der ständig strapazierte Bezug auf den Artikel 4 des Grundgesetzes aufgrund der vorangegangenen Tatsachen zum koranischen Text selbst dann aus, wenn diesem spätantiken Werk religiöser Charakter unterstellt werden sollte. Denn – siehe oben: Es gibt dort keine entsprechenden Bekleidungsvorschriften. 
 
Doch selbst wenn wir uns auf das dünne Eis begeben wollten, solche Bekleidungsvorschriften als Teil religiöser Praxis zu verstehen, wird es mit der Ablehnung eines Verbots über religiöse Argumentation schwierig. Denn Artikel 4 des Grundgesetzes, der ständig wegen seiner postulierten Religions- und Meinungsfreiheit zitiert wird, ist ein ausschließliches Individualrecht in der Position des Einzelnen gegenüber dem Staat:
 
„Artikel 4
 
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
 
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Vom Spaghettimonster zur DITP
 
Was besagt dieses Grundrecht? Nichts anderes, als dass jeder deutsche Bürger (denn nur für diese gilt das Grundgesetz als Schutzrecht gegenüber dem Staat) glauben und meinen kann, was er will. In seinen vier Wänden kann er den Teufel anbeten, dem Fliegenden Spaghettimonster einen Altar aufbauen oder auch Mr. Spock aus der Startreck-Saga als Gott huldigen. Alles kein Problem. 
 
Was er aber nicht daraus ableiten kann ist ein Anspruch gegen den Staat, seine private Religionsausübung staatlich zu fördern oder gar seine Glaubensvorstellungen zum Maßstab staatlichen Handelns zu machen. Einen solchen Anspruch kann er selbst dann nicht stellen, wenn er Mitstreiter findet, die seine Religionsidee teilen und mit denen er gemeinsam das verbürgte Recht hat, sich beispielsweise in dafür privat errichteten Häusern mit seinen Freunden der Anbetung seiner Ideen hinzugeben. Denn auch das ist nichts anderes als Privatsache. 
 
Wäre es nicht so, dann wäre jeder größeren Gruppe von Menschen dringend zu empfehlen, sich zur Religionsgemeinschaft zu erklären und dann den Staat in Anspruch zu nehmen. Obgleich es durchaus bereits Institutionen gibt, die genau diesen Versuch unternehmen. So hat beispielsweise jüngst die türkisch-gesteuerte DITIP in einer Pressemitteilung aufgrund der Behauptung, sie würde eine Mehrheit in Deutschland lebender Muslime vertreten, einmal mehr den Anspruch unterstrichen, als Religionsgemeinschaft anerkannt zu werden. Unterstellt, man  billigte dem Islam zu, eine Religion zu sein, dann hat diese Forderung denselben Wert wie ein entsprechender Anspruch der katholischen Kolping- oder der Evangelischen Arbeitnehmerbewegung. Die Absurdität dieser Vorstellungen muss hier nicht erläutert werden, denn sie eignen sich einen Anspruch an, den sie als Teilgruppe in Vereinsorganisation nicht haben können.
 
Will eine Religionsgemeinschaft als solche Anerkennung finden, dann sind hohe Ansprüche zu erfüllen. Ein islamischer Verein kann dieses faktisch nicht – denn er wird nicht nachweisen können, die entsprechenden Strukturen einer Glaubensgemeinschaft vorzuweisen. Doch selbst wenn es so wäre – der Weg zur staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft führt in der Bundesrepublik ausschließlich über Staatsverträge, wie sie beispielsweise mit dem Staatskirchenvertrag  vom 20. Juli 1933 mit der katholischen und evangelischen Kirche geschlossen wurden. 
Insofern ist festzustellen: Auch aus Art. 4 GG ist ein Burka-Anspruch nicht herzuleiten.
 
Wenn überhaupt, dann greift Artikel 2
 
Das dämmert selbst dem sich offenbar irgendwann irrtümlich in eine christliche Partei verlaufen habenden, ständigen Verfechter  eines deutschen Islam, Ruprecht Polenz. Er stellte in einem am 19. August 2016 veröffentlichten Beitrag fest: 
„Es geht also um die Frage: Wollen wir dabei bleiben, dass unser Grundgesetz die Religionsfreiheit garantiert (Art. 4) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2), zu der ganz sicher das Recht gehört, dass man sich anziehen kann, was man will. Niemand muss sich nach fremdem Geschmack dabei richten.“ 
Einmal abgesehen davon, dass er damit auch in die pseudoreligiöse Falle getappt ist – der Hinweis auf Artikel 2 GG könnte tatsächlich der einzige sein, der ein Burkaverbot rechtens verhindern könnte. Dort steht:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
 
Das bedeutet tatsächlich: Jeder darf herumlaufen wie er will – ob mit ausschließlichem Penisschutz wie einst die „Red Hot Chilly-Peppers“ bei ihren Auftritten oder eben auch in Ganzkörperverhüllung – solange – und da liegt die Crux – es nicht „gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.
 
Die Macht des Sittengesetzes
 
Die verbrieften Rechte anderer werden durch das Tragen einer Burka zumindest auf den ersten Blick nicht verletzt. Auch ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist scheinbar nicht herzuleiten. 
 
Schauen wir also auf das Sittengesetz – und haben dabei ein Problem. Denn um ein klassisches Gesetz handelt es sich dabei nicht - es gibt keinen entsprechenden Gesetzestext. Da es keine ausformulierte, schriftlich niedergelegte Norm dieses „Sittengesetzes“ gibt, ist es unter Juristen geläufige Auffassung, es als Ausdruck dessen, was in der Allgemeinheit und dem allgemeinen Rechtempfinden gilt, zu verstehen  – also dem, was nach dem Empfinden der Mehrheit der Mitglieder einer Gemeinschaft den Sitten entspricht oder aber als anstößig gilt.
 
Gilt die Ganzkörperverhüllung nun als anstößig? Verfechter der Burka wie der Politikwissenschaftler Rainer Forst unternehmen generell den Versuch, den Begriff des Sittengesetzes gänzlich zu eliminieren.
 
 "Leben wir in einer politischen Gemeinschaft, in der die ,Hausordnung' der Konvention oder der Mehrheit gilt, oder leben wir in einer Gesellschaft, die sich den in den Grundrechten manifestierten Gerechtigkeitsprinzipien so verpflichtet weiß, dass sie Minderheiten als Gleiche respektiert und sie zugleich verschieden sein lässt?" fragt Forst scheinheilig. Denn tatsächlich regelt das Grundgesetz, auf welches er sich beruft, diese Frage mit einem eindeutigen „Ja“ zugunsten der „Hausordnung der Mehrheit“. 
 
Ganzkörperverhüllungen , daran führt keine historische Erkenntnis vorbei, sind spätestens seit der Frühsteinzeit – und vermutlich schon deutlich länger – niemals Bestandteil europäischer Sitten und Gebräuche gewesen. Ganz im Gegenteil haben die europäischen Frauen bis in die sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts vehement und dann auch erfolgreich dafür gestritten, selbst über die Freizügigkeit ihrer Kleidung entscheiden zu können. So wird selbst der scheinbar unproblematische Tschador ein Verstoß gegen das deutsche Sittengesetz- denn es gab und gibt keine deutsche Sitte, die Frauen – gleich ob aus religiösen oder scheinreligiösen oder sonstigen Gründen – das Tragen derartiger Verkleidungen vorschreibt. 
 
Der eigentliche Kern des Problems
 
So nähern wir uns nun dem eigentlichen Kern des Problems. Um dieses zu verstehen müssen wir uns vor Augen halten, dass selbst in heute restriktiven islamischen Gesellschaften wie dem Iran oder Afghanistan es in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts für Frauen völlig selbstverständlich war, sich wie ihre westlichen Geschlechtsgenossinnen freizügig und modern zu kleiden. Es war wie damals auf dem Jerusalemer Tempelberg: Eine freie Gesellschaft, in der Kleidung weder ein Bekenntnis zu einer vorgeblichen Religion noch zu einer Weltanschauung darstellte. Wer moderne Kleidung tragen wollte, konnte das tun. Wer traditionelle Kleidung bevorzugte – seine Sache.
 
Die islamische Revolution
 
Dann kam es im Jahr 1979 zur klerikalen Revolution im schiitischen Iran. Deren Protagonisten – alte, in archaischen Traditionen verharrende Männer – erkannten in einem Kleidungsgebot ein entscheidendes Instrument zur Unterwerfung der Gesellschaft unter ihren totalitären Herrschaftsanspruch. Der Tschador wurde den bis dahin am liberalen Westen orientierten Frauen Persiens aufgezwungen –damit sollte gleichzeitig der „große Satan“ USA stellvertretend für die westlich-aufgeklärte Lebensweise exorziert werden. 
 
Es war dieses der Zeitpunkt, zu dem aus traditioneller Kleidung ein politisches Instrument wurde. Und es ein solches blieb. Ob Tschador, Hidjab, Niqab oder Burka – sie alle sind politische Instrumente zum Zwecke der Durchsetzung eines klerikal-religilös verbrämten, mittelalterlichen Herrschaftsanspruchs kleiner Cliquen von weltanschaulichen Diktatoren über die breiten Massen der Menschen. 
 
Nach den iranischen Mullahs bedienten sich die Muslimbrüder dieses Instruments. Die afghanischen Taliban nutzten die Burka, um ihren Frauen jeglichen Gedanken an Selbstbestimmung brutal auszutreiben. Die Islamkämpfer des Islamischen Staats beließen es bei dem Niqab – und jene muslimischen Frauen, die von der kurdisch-westlichen Allianz im Irak oder in Syrien von der islamischen Terrorherrschaft befreit werden, zerreissen und verbrennen diese ihnen aufgezwungenen Zwangssymbole der absoluten Unterwerfung und Entmenschlichung mit Tränen der Freude.
 
Kampfinstrumente gegen die westliche Kultur
 
Darum geht es – und um nichts anderes. Ob Burka oder Tschador – sie alle sind nichts anderes als Kampfinstrumente einer archaischen Weltbeherrschungsideologie gegen die Werte des Westens. Wer in Deutschland oder Frankreich oder Großbritannien ein solches Kleidungsstück trägt, der tut dieses – wenn er nicht von seiner Familie dazu gezwungen wird – ganz bewusst, um damit seine Ablehnung der westlichen Lebensart zu dokumentieren. Deshalb liegen auch jene Träumer völlig falsch, die im Verbot ein Hindernis gegen die „Integration“ sehen. Nein: Diese Kleidungsstücke sind offen dokumentierte Zeichen der uneingeschränkten Ablehnung jeglicher Traditionen und Werte der Gastgesellschaft. Sie zu tolerieren verhindert die Integration – nicht umgekehrt.
 
Es ist ein zunehmend weniger verdeckter Kulturkampf, der in der behaupteten, wertfreien vorgeblich religiösen Bekleidung daherkommt. Ob Kopftuch oder Ganzkörperverhüllung – sie sind Kampfinstrumente eines in Arabien erdachten, archaischen und diktatorischen Machtanspruchs gegen die westliche Zivilisation der Aufklärung. Nicht weniger. Wer sie zu „religiösen“ Bekleidungsvorschriften oder Bekenntnissen verklärt, der muss es sich gefallen lassen, als Feind der bundesdeutschen Verfassung verstanden werden. Denn er dokumentiert damit eben auch deshalb, weil sich aus dem Koran nicht die geringste Notwendigkeit solcher Bekleidungen herleiten lässt, dass es ihm nicht um Religion, sondern um Macht geht. Darum, eine dumme, naive Gesellschaft der Toleranz von innen heraus auszuhöhlen und irgendwann zu übernehmen. Nichts anderes steht hinter dem Kampf um Bekleidung, der im Moment noch ein Kulturkampf ist und rasant zum Machtkampf mutiert.
 
So sind diese Kleidungsstücke tatsächlich nicht nur ein offensichtlicher Verstoß gegen das in der Verfassung erwähnte Sittengesetz – sie sind ein Symbol für den unter dem Deckmantel vorgeblicher Religiosität daherkommenden politischen Kampf gegen unsere Verfassung und unsere Kultur.
 
Deutschland hat nicht nur jedes Recht – es hat dann, wenn es seine in Jahrtausenden entwickelten Vorstellungen und Werte sowie die in Jahrhunderten erkämpften Freiheitsrechte bewahren will, sogar die uneingeschränkte Pflicht, sich gegen diese Kulturübernahme zur Wehr zu setzen. Da nützen auch jene heimlichen Unterstützer wie Polenz oder unsinnige Nikolaus-Vergleiche wie der jenes NRW-Innenministers Ralf Jäger nichts, denen in ihrer Verwirrung offenbar die tatsächliche Substanz dessen, um was es hier geht, entgangen ist – wenn sie denn nicht heimlich sogar selbst die Vernichtung der deutschen und der europäischen Kultur zu befördern suchen.
 
 
©2016 spahn  - Foto:  Frau in Burka "mit modischem Beiwerk" (Foto: von user:Paolo Bottazzi (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0) oder GFDL (http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html)], via Wikimedia Commons)

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Montag, 22 August 2016