Grundgesetzänderung zu Bundesfinanzhilfen im sozialen Wohnungsbau verabschiede

Grundgesetzänderung zu Bundesfinanzhilfen im sozialen Wohnungsbau verabschiede


Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss hat der Bundestag am 21. Februar 2019 die Grundgesetzänderung zu Bundesfinanzhilfen im sozialen Wohnungsbau verabschiedet.

Grundgesetzänderung zu Bundesfinanzhilfen im sozialen Wohnungsbau verabschiede

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, begrüßte dies ausdrücklich: "Der Beschluss macht den Weg für milliardenschwere Bundesfinanzhilfen im sozialen Wohnungsbau frei. Damit können wir die Länder auch nach 2019 unterstützen und eine der wichtigsten Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag erfüllen: Die Bereitstellung von mindestens 2 Mrd. Euro zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau.

Nach dem erfolgreich gestarteten Baukindergeld werden wir mit den Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung eine weitere Maßnahme erfüllen, die auf dem Wohngipfel im September 2018 beschlossen wurde. Das Jahr 2019 bleibt damit ein Jahr der Umsetzung: Als weitere Maßnahmen werden wir beispielsweise die Rechtssicherheit von Mietspiegeln erhöhen, das Wohngeld anheben und das Bauvergaberecht vereinfachen. Nicht zuletzt wird auch die Expertenkommission "Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik" im Sommer 2019 ihre Ergebnisse vorlegen.

Mit diesen Maßnahmen drückt die Bundesregierung gemeinsam mit Ländern und Kommunen aufs Gaspedal, um die Wohnungsengpässe in Deutschland so schnell wie möglich zu beseitigen und den Menschen bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen."

Gegenstand der heute vom Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderung sind auch die Bundesfinanzhilfen für die digitale Schulinfrastruktur und kommunale Schienenwegeprojekte.

Im Bereich der sozialen Wohnraumförderung liegt seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 die ausschließliche Zuständigkeit bei den Ländern. Als Ausgleich für den Wegfall früherer Finanzhilfen gewährt der Bund den Ländern Kompensationsmittel (2018 und 2019 jeweils rund 1,5 Mrd. Euro), die bis Ende 2019 befristet sind.

Nach Inkrafttreten der Grundgesetzänderung können die Finanzhilfen auch über 2020 hinaus gewährt werden. Ihre nähere Ausgestaltung wird mit den Ländern in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.


Autor: Bundesregierung
Bild Quelle: Bundesregierung / Felix Zahn


Freitag, 22 Februar 2019

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