Gericht hebt Verbot „nicht dringlicher Behandlungen“ auf

Gericht hebt Verbot „nicht dringlicher Behandlungen“ auf


Das Verwaltungsgericht Berlin hat zwei Eilanträgen von Notfallkrankenhaus-Trägern gegen das Berliner Verbot, nicht dringliche Behandlungen durchzuführen, stattgegeben.

Gericht hebt Verbot „nicht dringlicher Behandlungen“ auf

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hatte, gestützt auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die Krankenhaus-Covid-19-Verordnung erlassen, nach deren § 6 Abs. 2 Satz 1 in allen Notfallkrankenhäusern nur noch medizinisch dringliche Aufnahmen, Operationen und Eingriffe bei Patienten durchgeführt werden dürften (Behandlungsverbot). Hiergegen hätten sich Notfallkrankenhaus-Träger mit gerichtlichen Eilanträgen gewandt und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet seien, dieses Behandlungsverbot zu beachten.

Die 14. Kammer hat den Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen stattgegeben. Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Das Behandlungsverbot in der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung werde sich in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen, da ihm eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage fehle. Nach Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz könnten durch Bundesgesetz zwar auch Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die vom Antragsgegner angeführte Ermächtigungsgrundlage (§ 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG) decke das Behandlungsverbot aber nicht ab. Sie erlaube Schutzmaßnahmen und damit auch den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19. Die mit dem Behandlungsverbot angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für eine stationäre Aufnahme und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten sei von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt.

Für eine erweiternde Auslegung der Ermächtigungsgrundlage dahingehend, dass auch sonstige Maßnahmen darauf gestützt werden könnten, sei wegen des klaren Wortlauts und systematischen Zusammenhangs der Normen kein Raum. Angesichts der geltend gemachten Einnahmeausfälle der Antragsteller und des ihren Krankenhäusern bei der Abweisung von Patienten drohenden Reputationsverlustes sei schließlich auch der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. (VG 14 L 18/21, VG 14 L 20/21)


Autor: Redaktion
Bild Quelle: Pixabay


Samstag, 13 Februar 2021

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