Warum die türkische Invasion in Syrien nicht zum NATO-Bündnisfall wird

Warum die türkische Invasion in Syrien nicht zum NATO-Bündnisfall wird


Die Beistandsverpflichtung des NATO-Vertrags kann im Falle der türkischen Militäraktionen in Syrien nicht zum Tragen kommen – es gibt keine Verpflichtung, einem Aggressor zur Hilfe zu eilen.

 Warum die türkische Invasion in Syrien nicht zum NATO-Bündnisfall wird

Von Florian Markl

Seit der (erneuten) türkischen Invasion in Nordsyrien mehren sich die Stimmen, die besorgt das Gespenst eines NATO-Bündnisfalls an die Wand malen. Wenn syrische Truppen, die von den Kurden zur Hilfe gerufen werden mussten, auf ihrem Vorrücken Richtung der Landesgrenze im Norden mit türkischen Einheiten aneinandergerieten, müsste das die anderen NATO-Partner nicht zu Beistand gemäß Artikel 5 des NATO-Vertrags verpflichten? Zugespitzt: Müssten deutsche Soldaten dann der Türkei zur Hilfe eilen und gegen syrische Truppen kämpfen? Auch wenn Sorgen dieser Art sogar von hochrangigen Politikern in NATO-Mitgliedsstaaten geäußert werden, die es eigentlich besser wissen sollten, lautet die klare Antwort: Nein, das müssten sie nicht, und das aus zwei Gründen.

Beistandspflicht nach Artikel 5

Erstens herrscht bezüglich der Bündnisfall-Klausel des NATO-Vertrags ein einfaches, aber grundlegendes Missverständnis vor. In Artikel 5 des Nordatlantikvertrages ist zu lesen:

„Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen (…) als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen (…) der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet“.

Damit ist aber nicht festgelegt, wie der Beistand auszusehen hat, der im Bündnisfall zu leisten ist. Denn weiter steht geschrieben, dass jede Partei, alleine oder zusammen mit anderen,

„die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.“

Der Beistand kann also den Einsatz von Waffengewalt beinhalten, muss das aber nicht. Denn es obliegt den einzelnen Staaten, die Maßnahmen zu setzen, die sie für erforderlich halten. Eine Verpflichtung zum Einsatz militärischer Gewalt im Bündnisfall gibt es im NATO-Vertrag nicht.

Gewaltverbot und Selbstverteidigung

Viel wichtiger ist aber zweitens, dass in Artikel 5 explizit vom Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung im Sinne von „Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen“ die Rede ist. Worum geht es dabei?

Einer der Kerngedanken der Vereinten Nationen besteht im allgemeinen Gewaltverbot in der Beziehung der Staaten zueinander. Artikel 2 der UN-Charta verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Beilegung von Streitigkeiten „durch friedliche Mittel“ und verbietet ihnen jede „Androhung oder Anwendung von Gewalt“. Eine Ausnahme ist in Artikel 51 zu finden: Demnach beeinträchtigt das grundsätzliche Gewaltverbot

„im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.“

Gemäß diesem Artikel, auf den der NATO-Vertrag in seiner Bündnisklausel verweist, ist Gewaltanwendung also nur legitim, wenn sie im Zuge der Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff stattfindet.

Die Türkei verteidigt sich nicht, sie ist der Aggressor

Entscheidend ist nun, dass es sich bei der türkischen Invasion in Nordsyrien nicht um legitime Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff handelt, sondern schlicht um einen Akt militärischer Aggression, für den es keinerlei völkerrechtliche Legitimation gibt. Die Türkei beruft sich in ihrem Schreiben vom 9. Oktober, in dem sie den UN-Sicherheitsrat über den Beginn ihrer Militäraktion informierte, zwar auf Artikel 51 und ihr Recht auf Selbstverteidigung, kann aber keine stichhaltige Begründung anführen. Wie der Völkerrechtler Claus Kreß betont, reichen die von der Türkei vorgebrachten Gründe bei weitem nicht aus, um ihr militärisches Eingreifen zu rechtfertigen:

„Das angebliche ‚harassment fire‘ kurdischer Kämpfer auf türkische Einheiten, auf das sich der Brief bezieht, ist so vage beschrieben, dass es unmöglich verifiziert werden kann. Selbst wenn man annimmt, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt solch grenzübergreifende Attacken gegeben hat, ist völlig unklar, wie deren Intensität die Schwelle zu einem nicht-staatlichen bewaffneten Angriff überschritten haben soll. Und noch viel weniger klar ist, warum ein derart massiver Einsatz von Gewalt durch die Türkei nötig sein sollte, um solche Attacken zu unterbinden. Kein Wunder also, dass die Türkei weder den entscheidenden juristischen Begriff ‚bewaffneter Angriff‘ verwendet, noch in ihrem Brief behauptet, dass sie in Aktion getreten sei, um auf einen (fortdauernden) bewaffneten Angriff zu reagieren. Im Grunde führt die Türkei als einzige Begründung die Behauptung an, dass sie einem ‚unmittelbar bevorstehenden Terrorangriff‘ zuvorkommen habe müssen. Aber ihr Schreiben versucht nicht einmal die Behauptung zu belegen, dass zum gegebenen Zeitpunkt ein solch grenzübergreifender bewaffneter Angriff durch kurdische Truppen bevorgestanden sei.“

Kurz gesagt: Die Türkei kann nicht einmal annähernd plausibel machen, dass ihre Invasion ein Akt der Selbstverteidigung ist. Sie ist nicht das Opfer eines bewaffneten Angriffs, sondern selbst der Angreifer, dessen Militäraktion gemäß Artikel 8bis des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs als „Verbrechen der Aggression“ zu verstehen ist:

„(D)ie Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt.“

Keine Selbstverteidigung gegen Selbstverteidigung

Da die Türkei in Nordsyrien nicht im Rahmen legitimer Selbstverteidigung agiert, kann daraus auch nie eine Beistandspflicht für andere NATO-Staaten erwachsen. Selbst wenn türkische Truppen von Einheiten der syrischen Armee attackiert würden, würde das an der rechtlichen Situation nichts ändern: Die Türkei ist in Syrien der Aggressor, der keinen Anspruch auf Unterstützung geltend machen kann. Es gibt kein Recht auf Selbstverteidigung gegen Selbstverteidigung.

 

MENA Watch - Foto: NATO-Hauptquartier in Brüssel


Autor: MENA Watch
Bild Quelle: NATO/CC BY-NC-ND 2.0


Donnerstag, 17 Oktober 2019