Vom demokratischen Verfassungsstaat zur undemokratischen Verfassungsdiktatur: Das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Folgen

Vom demokratischen Verfassungsstaat zur undemokratischen Verfassungsdiktatur:

Das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Folgen


Lange haben die deutschen Regierungsparteien auf Landesebene darum gerungen, gegen die NPD einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und daraus folgend auf ein Verbot der Partei zu stellen. Scheinbar intelligent sprach der Zweite Senat des zuständigen Bundesverfassungsgerichts jüngst sein Urteil. Er befand: Ja, die Ziele der NPD sind verfassungswidrig – und nein, sie muss nicht verboten werden, weil sie außerstande ist, ihre verfassungswidrigen Ziele umzusetzen.

Das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Folgen

Kommentar von Tomas Spahn

 

Ganz explizit hat sich das höchste deutsche Gericht damit von der Logik abgekehrt, mit der seinerzeit SRP (Sozialistische Reichspartei) und KPD (Kommunistische Partei Deutschlands) verboten wurden. Beim KPD-Verbot vom 17. August 1956 – der Kalte Krieg zwischen dem Westen und der UdSSR prägte das Bewusstsein auf beiden Seiten des Eisernen Vorhangs – reichte noch die bloße Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit, um der dann logischen Konsequenz des Artikel 21 Abs 2 des Grundgesetzes zu folgen und gegen eine Partei, deren Ziel die Abschaffung der bestehenden politische Ordnung ist, das Verbot zu verhängen.

 

So scheint das aktuelle Urteil modern und auf den ersten Blick salomonisch. Motto: Solange mich die Mücken nur ganz wenig stechen, muss ich nicht zum DDT greifen – ein bisschen Anti-Mückenspray tut es auch.

Schaut man allerdings genau hin, so kann einem die Freude an diesem Urteil schnell vergehen. Denn zum einen mogelt sich das Gericht durch die Hintertür aus dem Verfahren und damit aus seiner Verantwortung – und zum anderen lässt das Urteil bedenklichen Raum, sollte es dereinst darum gehen, andere ungeliebte Parteien verschwinden zu lassen.

 

Verfassungswidrig ja – warum kein Verbot?

 

Blicken wir zu allererst auf das Herausmogeln. Rein formaljuristisch hat das BVerfG dem Artikel 21 Abs 2 entsprochen. Dort steht geschrieben:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“

 

Die Zuständigkeit ergibt sich aus §13.2 des Bundesverfassungsgerichtgesetzes.

 

Also hat das Gericht entschieden: Die NPD ist verfassungswidrig. Oder auch nicht. Denn gemäß §46(1+3) BVerfG hätte das Gericht nun folgerichtig das Verbot der Partei verkünden müssen:

 

„Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist. Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.“

 

Dieser Paragraph ist eindeutig und lässt den Richtern keine Entscheidungsfreiheit: Stellt das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit fest, führt am Verbot kein Weg vorbei. Diese Konsequenz aber wollten die Verfassungsrichter offensichtlich nicht gehen – also winden sie sich aus ihrer Verantwortung heraus und stellen zwar fest, dass die NPD verfassungswidrige Ziele verfolgt – aber zur Verfassungswidrigkeit fehlt ihr „das Darauf Ausgehen“ des Art.21 GG , ihre Ziele in die Tat umzusetzen. Anders formuliert: Die NPD-Mitglieder und ihre Anhänger möchten zwar eigentlich gern den bundesdeutschen Verfassungsstaat abschaffen – aber so richtig darauf aus sind sie nicht. Denn sie können es ja nicht. Zu wenig Wähler, zu wenige Anhänger. Zwar kommt sie manchmal in das eine oder andere Parlament – doch davon, in der Bundesrepublik irgendwann einmal so viel Macht zu haben, ihre verfassungswidrigen Ziele umzusetzen, ist sie derart weit entfernt, dass sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht lohnt. Also verfolgt die NPD zwar verfassungswidrige Ziele – verfassungswidrig aber ist sie nicht.

 

Nie eine Gefahr für die Bundesrepublik

 

Das kann man so sehen. Tatsächlich war die NPD zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für den Bundesdeutschen Verfassungsstaat. Als solche wurde sie nur regelmäßig vor allem von der politischen Linken und manchen Medien hochstilisiert, wenn es wieder einmal darum ging, die eigene Anhängerschaft gegen die rechten Monster der Vergangenheit zu mobilisieren. Damit aber müsste nun eigentlich Schluss sein, denn nun steht höchstrichterlich fest: Die NPD war und ist nichts anderes als ein Popanz. Eben ein kleiner Schwarm lästiger Mücken – selbst wenn sie einmal stechen sollten. Wen juckt es? Daran stirbt niemand.

 

Aber - kann man es wirklich so sehen? Denn es bedeutet, dass eine Partei, deren Mitglieder - oder auch nur im Sinne des Gesetzestextes deren Anhänger - verfassungswidrige Ziele verfolgen, erst in dem Moment verboten werden darf – dann aber auch verboten werden muss – wenn sie die Chance hat, an die Macht, also an die Regierung zu kommen. Da eine solche Partei derzeit aber weit und breit nicht zu sehen sein scheint, wird es auch keine Parteiverbote mehr geben.

 

Die Verbote von Sozialistischer Reichspartei (SRP) als NSDAP-Nachfolgeorganisation ebenso wie der KPD als damalige Filiale der KPdSU waren insofern aus der Sicht der heutigen Verfassungsrichter Fehlentscheidungen. Denn ebenso wie die NPD hatten SRP und KPD keinerlei Chance, ihre verfassungsfeindlichen Ziele jemals umzusetzen. Die SRP war seinerzeit nicht einmal in der Lage, zu Bundestagswahlen zu kandidieren. Die KPD gehörte zwar von 1949 bis 1953 dem Deutschen Bundestag an – aber eine Gefahr für die demokratische Grundordnung stellten die 15 von 402 Abgeordneten sicherlich nicht dar.

 

Nun könnte man unterstellen, dass die heutigen Verfassungsrichter bessere Demokraten sind als ihre Vorgänger in der unmittelbaren Nachkriegszeit. So demokratisch, dass sie ein paar Verwirrten am Rande des politisch Zulässigen ihr Spielzeug lassen, wenn „ein Erreichen der verfassungswidrigen Ziele mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln ausgeschlossen erscheint“.

 

Allerdings: „Anschein“ ist nicht unbedingt eine juristische Kategorie. Denn nicht nur, dass der „Anschein“ täuschen kann – es stellt sich immer auch die Frage, wer diesen Anschein beurteilt? Für jene oben bereits erwähnten Antifa-Linken waren und sind „die Rechten“ schon immer dem Anschein nach gefährliche Verfassungsfeinde, die es mit allen Mitteln zu bekämpfen gilt. Aber das scheint die Verfassungsrichter nicht zu interessieren – denn über den Anschein entscheiden anscheinend nur sie. Zumindest, wenn es nach dem Wortlaut von Grundgesetz und Verfassungsgerichtsgesetz geht.

 

Niemand ist gleicher

 

Oder vielleicht doch nicht? Denn in seiner Begründung des Urteils wies der Vorsitzende Richter Andreas Voßkuhle darauf hin, dass es andere Möglichkeiten gäbe, Parteien, die verfassungswidrige Ziele verfolgten, das Wasser abzugraben. Dabei erwähnte er das in Deutschland übliche Verfahren der Parteienfinanzierung. Sollte heißen: Sorgt Ihr, liebe Politiker der demokratischen Verfassungsparteien bitte dafür, dass die NPD kein Staatsgeld mehr bekommt – dann löst sich das Problem von selbst und die Verfassungsrichter müssen sich nicht die Finger schmutzig machen.

 

Das klingt doch plausibel – oder?

 

Nicht wirklich. Tatsächlich sind in der Bundesrepublik alle Parteien in finanziellem Sinne Staatsparteien. Selbst die NPD. Denn in § 18(1) des „Gesetzes über die politischen Parteien“ – kurz „Parteiengesetz“ - steht:

„Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.“

 

Die anschließenden Passagen des Gesetzes regeln die Voraussetzungen und die Höhe der Staatssubventionierung. Doch dort ist nicht einmal ansatzweise irgendein Hinweis darauf zu finden, dass es im Sinne des Gesetzes Parteien Erster und Parteien Zweiter Klasse gibt. Entweder eine Partei erfüllt die dort festgeschriebenen Bedingungen – oder nicht. Erfüllt sie die Bedingungen – die sämtlichst unabhängig sind von der politischen Ausrichtung der Partei – hat sie Anspruch auf das Staatsgeld. Ohne Wenn und Aber.

 

Ganz demokratisch wurde im Parteiengesetz indirekt sogar festgestellt, dass auch verfassungsfeindliche Parteien Anspruch auf Staatsgeld haben, solange sie die festgeschriebenen Formalien erfüllen. Denn in Satz (7) des § 18 steht geschrieben: „Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.“

 

So will es die Logik, dass damit auch jene Parteien den Finanzierungsanspruch haben, die den sie finanzierenden Staat abschaffen wollen. Der Anspruch endet erst, wenn sie verboten werden sollten.

Das Parteiengesetz ändern

 

Nun aber will das höchste deutsche Gericht genau diesen urdemokratischen Grundsatz geändert sehen. „Die Politik“ wird faktisch aufgefordert, das Parteiengesetz derart zu ändern, dass Parteien, die verfassungswidrige Ziele vertreten ohne verfassungswidrig zu sein, keine Steuermittel mehr bekommen. Eine Aufforderung, die bei den üblichen Vertretern einer gelenkten Demokratie sofort auf großen Zuspruch traf. So befand jener Bundesminister, der die Kernaufgaben seiner Staatsanwaltschaften im asozialen Netz bereits an Privat-Stasis abgetreten hat: "Wir sollten die Andeutung des Bundesverfassungsgerichts zum Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung ernst nehmen und entsprechende Möglichkeiten sehr sorgfältig prüfen."

 

Wir können sicher sein: Heiko Maas wird ganz schnell einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg bringen. Denn der Zweite Senat des Höchsten Gerichts hat bereits erklärt, eine mögliche

Verfassungsbeschwerde gegen die Ungleichbehandlung nicht verbotener Parteien abzuschmettern. Vorausgesetzt selbstverständlich, der Gesetzgeber hält sich an einige Vorgaben, die die Verfassungsrichter den Gesetzesänderern mit ihrem Urteil auf den Weg gegeben haben.

 

Damit wird es allerdings richtig problematisch. Denn faktisch dürfen nun die Mehrheitsparteien darüber entscheiden, welche Parteien Geld bekommen. Und welche nicht. Sie müssen einfach demokratische Regeln definieren, die sie selbst erfüllen, die sie jedoch anderen absprechen können.

 

Zur Feststellung, welche Parteien künftig keine Staatsparteien mehr sind, hat das Gericht deshalb einen scheinbar umfassenden, aber in der Sache doch höchst fragwürdigen Kriterienkatalog vorgelegt. Ein Kriterienkatalog, der den Verdacht erweckt, dass es eigentlich überhaupt nicht darum geht, die tatsächlich unbedeutende NPD loszuwerden, sondern dass man ganz andere „Bedrohungen“ unserer Staatsdemokratie im Auge hat.

 

Was alles verfassungswidrig ist

 

Werfen wir also einen detaillierten Blick auf die von den Richtern vorgegebenen Kriterien: Was muss man einer Partei vorwerfen können, um ihren Zielen die Verfassungswidrigkeit zu unterstellen – und ihr folgerichtig den staatlichen Geldhahn zuzudrehen?

1. Die Rassismus-Keule

 

Das Gericht stellt fest: „Auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit [mit der Verfassungsordnung] nicht vereinbar.“

 

Das bedeutet: Ein Angriff auf Personen oder Personengruppen, der als „Rassismus“ gedeutet werden kann, ist verfassungswidrig. Und es erklärt, weshalb beispielsweise ein Ajman Mazyek ständig versucht, Islamkritik als „rassistisch“ zu diffamieren. Denn dann verhielte sich zwangsläufig jeder, der den Islam kritisiert und ihn beispielsweise als frühmittelalterliches Imperialismuskonzept beschreibt, automatisch verfassungswidrig.

2. Die FDGO-Wesenselemente

 

Das Gericht stellt fest: „Der Begriff des Beseitigens im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG bezeichnet die Abschaffung zumindest eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung [künftig FDGO] oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem.“

Das bedeutet: Hält eine Partei auch nur ein einziges „Wesenselement“ des deutschen Verfassungsstaates für falsch, verhält sie sich verfassungswidrig.

 

Was nun sind diese „Wesenselemente“? Offensichtlich halten sich die Richter, die das Parteienverbot von SRP und KPD im nachhinein für nicht verfassungsgeboten erklärt haben, hier an die Definition des Gerichts aus dem Jahre 1952:

 

„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“

 

Da wird es allerdings schon fragwürdig, wenn nun einige Parteien nicht mehr in den Genuss des staatlichen Geldflusses kommen sollen. Denn in der Definition von 1952 steht nicht, dass es Parteien Erster und Zweiter Klasse gibt. Insofern gilt: Entweder, eine Partei ist verfassungswidrig und wird verboten – oder aber sie ist eine politische Partei mit allen Rechten.

 

3. Das Verhalten der Anhänger reicht aus

 

Das Gericht stellt fest: „Dass eine Partei die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus den Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben. Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei (offen oder verdeckt) politisch anstrebt. Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind.“

 

Abgesehen von der Frage, wie und von wem festgestellt werden soll, ob eine Partei „verdeckt“ die Beseitigung der FDGO anstrebt, birgt diese Feststellung ein erhebliches Konfliktpotential in sich auch dann, wenn sie sich am Wortlaut des Art.21 GG orientiert. Denn wenn es darum geht, die Verfassungswidrigkeit einer Partei festzustellen, kommt es demnach nicht nur auf deren geschriebene Programmatik und die Aussagen ihrer Parteiführung an – es reicht das „Verhalten ihrer Anhänger“ völlig aus.

 

Als Beispiel: Eine Partei setzt sich für Ziele ein, die von anderen Parteien als“ undemokratisch“ eingestuft werden, ohne dass dieses jedoch vor einem Verfassungsgericht so festzustellen wäre. Ihre Führung formuliert zwar scharf, aber nicht verfassungswidrig. Doch der Partei nicht angehörende Menschen, die sich bei irgendwelchen Demonstrationen gegen Grundelemente der FDGO äußern, geben gleichzeitig durch ihr Verhalten ihre Sympathie für besagte Partei zu verstehen – dann wäre diese Partei bereits der „Beeinträchtigung oder Beseitigung der FDGO“ verdächtig und ihr damit verfassungswidrige Ziele zu unterstellen.

 

4. Die Volksbegriffs-Verwirrung

 

Eine Partei (oder deren Anhängerschaft), welche die Menschenwürde verletzt, verhält sich laut Richterspruch automatisch verfassungswidrig. Sie tut dieses laut Verfassungsgericht, wenn ihr Politikkonzept Personen, „die nicht der ethnisch definierten ‚Volksgemeinschaft‘ in ihrem Sinne angehören“, die Rechtsgleichheit verweigert.

Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass das BVerfG seinen Volksbegriff in der Folge als den der angelsächsischen „nation“ ausschließlich über die Staatsangehörigkeit zu definieren scheint. Danach ist „das Volk“ der Verfassungsrichter identisch mit dem Staatsvolk – also jenen, die als Staatsbürger einem Gemeinwesen angehören.

 

Im Sinne des aristotelischen Demokratieverständnisses ist diese Staatsvolksdefinition durchaus nachvollziehbar und zutreffend.

 

Das spezifisch deutsche Problem jedoch ist: Deutschland selbst hatte seinen Volksbegriff sogar in seiner Verfassung als jenen einer nun von den Verfassungsrichtern als verfassungswidrig betrachteten, tatsächlich eher diffusen „ethnischen Volksgemeinschaft“ definiert.

 

Der bundesdeutsche Wiedervereinigungsanspruch mit der DDR, die Heimholung von Nachkommen von Aussiedlern, die in irgendwelchen früheren Jahrhunderten nach Rumänien oder in die Weiten Russlands ausgewandert waren – all das basierte auf jener deutschen Volksidentität, die nun vom Verfassungsgericht als „ethnisch definierte Volksgemeinschaft“ betrachtet wird.

 

Tatsächlich hatten die bundesdeutschen Verfassungsgeber zu keinem Zeitpunkt definiert, was das „Deutsch-sein“ konkret begründet. Es war dieses immer ein Politikum. Während der Kasache mit deutschen Vorfahren selbstverständlich Deutscher war, konnte der in Italien lebende, sich volksdeutsch fühlende Südtiroler nicht auf Basis gleichen Rechts einen bundesdeutschen Pass verlangen. Die in die Millionen gehenden Nachfahren von deutschen Auswanderern, die heute in Nord- und Südamerika oder Australien leben – sie hätten wie Deutschrumänen und Deutschrussen ebenfalls als Volksdeutsche behandelt werden müssen. Doch auf diese Idee wäre niemand gekommen.

 

Nun übernimmt das Verfassungsgericht jedoch diesen niemals konkret definierten, diffus-ethnisch geprägten Volksbegriff, um damit die Verfassungswidrigkeit von Parteizielen feststellen zu können. Denn es befindet: „In einem durch die ‚Einheit von Volk und Staat‘ geprägten Nationalstaat im Sinne der NPD ist für eine Beteiligung ethnischer Nichtdeutscher an der politischen Willensbildung grundsätzlich kein Raum.“

Der verfassungsdeutsche Volksbegriff wird verfassungswidrig

 

Faktisch läuft dieses darauf hinaus, dass das Verfassungsgericht den traditionellen Volksbegriff der bundesdeutschen Nachkriegsverfassung nicht nur für nichtig, sondern für verfassungswidrig erklärt. Denn die bundesdeutsche Verfassung ging selbstverständlich von einem „durch die Einheit von Volk und Staat geprägten Nationalstaat“ aus – die deutsche Identität war seinerzeit jene, die bereits tief in die Vergangenheit reichte. Und die hatte trotz der Tatsache, dass das deutsche Volk schon immer ein kunterbunter Genmix aller möglichen europäischen Völker gewesen ist, durchaus einen zumindest gefühlten ethnischen Hintergrund. Nun ersetzt das Verfassungsgericht diesen deutschen Volksbegriff durch den angelsächsischen Staatsvolksbegriff der Nation – was in einer modernen, global denkenden Demokratie sinnvoll sein mag, nur leider der langjährigen, bundesdeutschen Verfassungspraxis diametral entgegen steht.

 

5. (K)ein deutsches Volk

 

Verfassungswidrig verhält sich laut Verfassungsgericht, wer gesellschaftliche Gruppen wie „Ausländer, Migranten, religiöse und sonstige Minderheiten“ verächtlich macht oder weitgehend rechtlos stellt.

Auch das klingt im ersten Moment plausibel. Doch einmal mehr drückt sich das Verfassungsgericht um die Konkretisierung und es verheddert sich in seinen eigenen Begriffsverwirrungen.

 

So wird betont, dass „die gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung menschenrechtlicher Kern des Demokratieprinzips“ sei. Wer wollte das in Frage stellen?

 

In einem von der „Einheit von Volk und Staat“ geprägten Nationalstaat sei jedoch für die Beteiligung ethnischer Nichtdeutscher grundsätzlich kein Raum, wird weiterhin festgestellt. Das aber kann nur dann zutreffen, wenn es – wie im deutschen Grundgesetz von 1949 definiert –ein „deutsches Volk“ im Sinne eines ethnisch abgrenzbaren Volksbegriffs für ein bestimmtes Identitätskollektiv als Rechtsobjekt gibt.

 

War also das Grundgesetz von 1949 selbst verfassungswidrig, weil es von einem ethnis

ch zu fassenden Volksbegriff ausging?

Das Verfassungsgericht hätte, um diese seine Begriffsverwirrung, die bis tief in das politische Tagesgeschäft wirkt, aufzulösen, eine unmissverständliche Definition dessen geben müssen, was – auf dem Boden bundesdeutscher Verfassungen - „das deutsche Volk“ ist.

 

In der aktuell geltenden Fassung wird das „deutsche Volk“ tatsächlich auf „die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen“ eingegrenzt, indem festgestellt wird, dass damit „das gesamte Deutsche Volk“ umfasst sei.

Das allerdings las sich im Grundgesetz von 1949 noch deutlich anders. Seinerzeit erhob „das Deutsche Volk“ in den Bundesländern ehemals westalliierter Besetzung den Anspruch, auch für jene Deutschen gehandelt zu haben, „denen mitzuwirken versagt war“.

 

Damals gehörten zu jenen „Versagten“ nicht nur die Deutschen in der mitteldeutschen, sowjetischen Besatzungszone, sondern ebenso die Deutschen in und aus Pommern, Ost- und Westpreußen, Schlesien und selbst den Sudetengebieten. Die Frage der Volkszugehörigkeit der Deutschösterreicher, die noch in den Zwanzigerjahren als Deutsche dem Deutschen Reich beitreten wollten, blieb ebenso in der Schwebe wie beispielsweise die der sich bis heute als ethnische Deutsche verstehenden Südtiroler. Tatsache ist: 1949 wurde der Volksbegriff sowohl ethnisch begriffen ohne ethnisch definiert zu sein, als auch territorial deutlich weiträumiger verstanden als nach dem Beitritt der DDR-Bundesländer zur BRD.

 

Hätte der verfasste Volksbegriff ledglich – wie heute – territorial verstanden werden sollen, hätten die sogenannten Spätaussiedler aus Osteuropa und Asien niemals als Deutsche akzeptiert werden dürfen – und dieses unabhängig davon, ob sie sich selbst als „Deutsche“ verstanden hätten. Der deutsche Anspruch von Nachfahren in der x-ten Generation konnte niemals territorial, sondern immer nur ethnisch begründet werden.

Wenn das Verfassungsgericht nunmehr durch die Hintertür auf Basis einer in diesem Sinne gegen das Grundgesetz von 1949 verstoßenden „Nachvereinigungspräambel“ den ethnischen Volksbegriff des GG von 1949 für verfassungswidrig erklärt, begibt es sich auf mehr als dünnes Eis. Denn es erklärt ein einstmals verfassungsmäßiges deutsches Volk für nicht existent (nimmt damit letztlich den Spätaussiedlern ihr „Deutsch-sein“) und ersetzt es durch ein deutsches Staatsvolk, das eindeutig kein Volk, sondern eine Nation ist.

 

Das kann man, wenn man es für sinnvoll erachtet, durchaus tun. Man kann es dann tun, wenn man den Staat nicht mehr als Gemeinschaft einer Volksgemeinschaft versteht – als welcher er seit Beginn der Aufklärung begriffen wurde – sondern ihn wie in den USA als die Gemeinschaft von Staatsbürgern unterschiedlichster Ethnien begreift. Das Verfassungsgericht hat insofern mit seinem Urteil die bereits in der Präambel des GG festgeschriebene Wandlung von einem Staat des deutschen Volkes in den Staat einer Nation deutscher Staatsbürger nachvollzogen. Verständlich formuliert: Die Verfassungsrichter verstehen Deutschland nicht mehr als Staat eines deutschen Volkes, sondern als Einwanderungsland.

 

Wenn man diesen Schritt gehen will, dann allerdings muss man es nachvollziehbar begründen können und eine präzise, positive Definition dessen vorlegen, was man unter dem Staatsvolk versteht. Bei einer derart fundamentalen Frage wie der Abschaffung einer Ethnie als Staatsvolk schiene es auch geboten, das Volk darüber abstimmen zu lassen selbst dann, wenn die Mehrheit der gewählten Abgeordneten dieses bereits abgehakt haben.

 

Die Verfassungsrichter aber begründen lediglich über eine unpräzise, negative Definition. Der Staat als Verwaltungsinstrument einer Volksgemeinschaft ist „Nazi“ – und damit ist jeder, der dieser Idee der Nachkriegs-Verfassung anhängt, heute verfassungswidrig.

 

6. Nazi-Vokabular reicht völlig

 

Das Gericht stellt fest: „Die Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus bestätigt deren Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.“

 

Auch dem ist man als Beobachter auf dem ersten Blick geneigt, vorbehaltlos zuzustimmen. Doch einmal mehr liegt die Problematik quasi im Kleingedruckten. Denn eine „Wesensverwandschaft“ liegt laut

Verfassungsrichtern bereits dann vor, wenn „der punktuelle Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der NPD mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren.“

 

Was für die NPD zutrifft, trifft aber nun auch für jede andere Partei zu. So werden beispielsweise dem AfD-Politiker Björn Höcke von politischen Konkurrenten und Medien regelmäßig genau solche Handlungen vorgehalten. Tatsächlich findet sich bei ihm „der punktuelle Rückgriff auf Vokabular des Nationalsozialismus“ und erwecken manche seiner Äußerungen den Eindruck „geschichtsrevisionistischer“ Auffassungen.

Liegt das Verfassungsgericht also richtig mit seiner Auffassung?

 

Nein – und zwar ganz eindeutig deshalb nicht, weil es auch hier mit einer mehr als schwammigen Begriffsverwendung dem politischen Missbrauch Tür und Tor öffnet.

 

Wo beginnt der „punktuelle Rückgriff auf Vokabular der Nationalsozialisten“? Wer definiert, was konkret dieses „Vokabular“ ist? Ein höchstes Gericht, das derartige Vorgaben macht, kommt nicht umhin, dieses von ihm Beschriebene sehr konkret zu definieren, will es sich nicht dem Verdacht aussetzen, unjuristische Ziele befördern zu wollen.

 

Ist beispielsweise der Begriff “Volksgemeinschaft“ per se nationalsozialistisch?

Wie sieht es aus mit „Vorsehung“, „System“ und all den anderen Wörtern der deutschen Sprache, die Victor Klemperer in „LTI“ so trefflich als Sprachsignale der Nationalsozialisten entlarvt hat?

 

Ist beispielsweise das Wort „Neger“, das noch vor 50 Jahren völlig wertfrei für den Schwarzafrikaner stand, deshalb, weil es heute als „rassistisch“ bezeichnet wird, bereits Nazi-sprech? Verhält sich also ein bayerischer Innenminister verfassungswidrig, wenn er, weil das für ihn eben nicht diffamierend gemeint ist, von einem „Neger“ spricht? Für die Sprachpolizei tut er es – und für die Verfassungsrichter

offenbar auch.

Eine Katastrophe für den demokratischen Rechtsstaat

Das Urteil des Zweiten Senats ist deshalb eine Katastrophe für den demokratischen Rechtsstaat. Denn es verlässt die klare, nachvollziehbare juristische Argumentation und ersetzt sie durch politisch-weltanschaulich geschwängerte Begrifflichkeiten, um deren konkrete Definition es sich herumdrückt.

 

Das Verfassungsgericht öffnet mit seinem Urteil der politischen Gesinnungspolizei abschließend Tür und Tor. Denn es ist in seiner Definition dessen, was verfassungswidrig ist, unpräzise und wirft Kriterien in den Raum, die ausschließlich weltanschaulich und nicht juristisch dingfest zu machen sind. Der Gesinnungspolizist kann mit diesem Urteil los marschieren und alles, was ihm persönlich „nationalsozialistisch“ dünkt, als verfassungswidrig diffamieren. Dabei bewegt er sich ab sofort in einer Art rechtsfreiem Raum unter einer nebulös-voluminösen Glocke des Verfassungsgerichts.

 

Was das Verfassungsgericht hätte tun müssen

 

Es wäre die Aufgabe des Verfassungsgerichts gewesen, klare Fakten zu schaffen.

 

Wenn die NPD verfassungswidrige Ziele verfolgt, dann gehört sie verboten. Punkt.

 

Will man sie – mit welchen abstrusen Begründungen auch immer – nicht verbieten, dann stehen ihr in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen jedoch dieselben Rechte zu wie allen anderen Parteien. Und ein Verfassungsgericht kann dann nicht den ihnen genehmen politischen Akteuren Handhaben anhand geben, mit denen diese ihnen missliebige Konkurrenz austrocknen können.

 

So drängt sich am Ende der ungeheuerliche Verdacht auf, dass es den Verfassungsrichtern gar nicht darum ging, die tatsächlich politisch bedeutungslose, rechtsextremistische NPD zu betrachten, sondern dass sie etwas ganz anderes im Auge hatten. Sollte es so sein, dass die etablierten Parteien in die Lage versetzt werden sollen, sich missliebiger Konkurrenz, die derzeit in aller Regel als „rechtspopulistisch“ beschrieben wird, auf einfachem Wege ohne Einschalten des Verfassungsgerichts entledigen zu können?

 

Geht es eigentlich um die AfD?

 

Die von Voßkuhle animierten Politiker werden nun eilends daran gehen, auf Grundlage der von den Richtern vorgegebenen politischen Kriterien mehr oder weniger juristisch greifbare „Kernelemente“ zu definieren, die Parteien bei entsprechend begründetem Verdacht vom staatlichen Geldsegen abkoppeln lässt.

 

Da bereits der „punktuelle Rückgriff“ auf nirgendwo eindeutig definiertes NS-Vokabular ein Kriterium sein kann; da das Beharren auf der Volksbegriffsdefinition von 1949 ebenfalls bereits ein Kriterium ist – und nicht zuletzt weil es gar nicht die Partei selbst sein muss, die die Kriterien der Exkommunikation erfüllt, sondern deren „Anhängerschaft“ völlig reicht, drängt sich der Verdacht auf, dass im Hinterkopf der Richter eine Art „Lex AfD“ steht.

 

Die vom Bundesminister der Justiz aufgezeigte Eile, noch vor der Bundestagswahl ein solches Gesetz verabschiedet haben zu wollen, macht deutlich: Maas hat das Signal verstanden. Denn nach menschlichem Ermessen wird die AfD im Herbst deutlich über zehn Prozent der Wählerstimmen an sich binden können. Das wiederum wäre mit einem erheblichen Geldsegen verbunden.

 

Hätte man bis dahin gesetzliche Kriterien, mittels derer beispielsweise Höcke-Äußerungen oder auch nur ausländerfeindliches Gehabe der Anhängerschaft den Ausschluss vom Geldsegen gesetzlich begründen könnten, wäre man das Problem AfD schnell los. Gleichzeitig allerdings hätte man damit auch abschließend aus dem demokratischen Verfassungsstaat eine undemokratische Verfassungsdiktatur gezaubert. Dass wir uns bereits seit geraumer Zeit genau auf dem Weg dorthin befinden, ist unübersehbar. Dass nun auch das Bundesverfassungsgericht diesen Weg weist, unentschuldbar.

 

 

 

©2017 spahn - Foto: Aufzug von Neo-Nazis u.a. mit Fahnen der NPD-Jugendorganisation JN (Foto: von Rufus46 (taken by Rufus46) [GFDL (http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html) oder CC-BY-SA-3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/)], via Wikimedia Commons)


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Mittwoch, 15 Februar 2017