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Nachfolgend der uns zugesandte Antrag auf Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die DITIB Herne.
schriftlich an:
Ministerium des Innern des Landes NRW
Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf
und
Bundesamt für Verfassungsschutz
Merianstraße 100, 50765 Köln
Antrag auf Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen:
DITIB - Türkisch Islamische Gemeinde zu Herne e.V. Hauptstraße 336, 44649 Herne
Aufgrund des § 14 (Ausländervereine) und § 3 (Vereine) des Vereinsgesetzes i.V.m. Artikel 9 (2) des Grundgesetztes. Alle drei Vorschriften sind weiter unten im Antrag unter Punkt 4) aufgeführt.
1) Sachverhalt
Nach dem Einmarsch der türkischen Armee in Syrien, im Oktober 2019 wurde bekannt, dass u.a. in der DITIB Moschee in Herne öffentlich für den siegreichen Ausgang der Kriegshandlung und für die türkische Armee gebetet wurde. Entsprechende Artikel der WELT und Kölner Stadtanzeiger folgen. Hierbei wurde die Sure 48 (Der Sieg) in der Moschee in Herne öffentlich vorgelesen. Die beiden Artikel und die Sure 48 des Koran sind unten unter Punkt 3) aufgeführt.
2) Begründung des Verbotsverfahrens
Beim Beten für den Sieg der türkischen Armee wurde in der Moschee in Herne öffentlich die Sure 48 des Koran vorgelesen.
Wenn Sie die Sure 48 des Koran unten genau lesen, werden Sie feststellen, dass der Inhalt dieser Sure vollkommen zeitlos, beziehungslos und zusammenhanglos ist.
Gemäß §14 Absatz 1 Vereinsgesetz handelt es sich bei der DITIB Herne um einen Ausländerverein.
Gemäß Absatz 2 können Ausländervereine verboten wenn deren Zweck oder Tätigkeit
- die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
- Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll
Über den § 3 des Vereinsgesetztes greift Artikel 9 (2) des Grundgesetzes:
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Ein Verbot der DITIB Herne wird als dringend überfällig angesehen.
3) Zwei Zeitungsartikel und Sure 48 des Koran
Beginn der beiden Artikel:
„Allah, führe unsere glorreiche Armee zum Sieg!“
WELT Artikel Stand: 16.10.2019
Von Frederik Schindler
Einige türkische Gemeinden in Europa beten für einen Sieg der türkischen Armee in Syrien. „Möge Allah sie segnen und sie mit seiner unsichtbaren Armee unterstützen“, twitterte sogar Mehmet Alparslan Celebi, stellvertretender Vorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland.
In deutschen und französischen Moscheen wurde für einen Sieg der Türkei im Kampf gegen die Kurden gebetet. Auch der stellvertretende Vorsitzende des Zentralrates der Muslime wünschte den Soldaten Allahs Segen. Bei Union und Grünen regt sich scharfe Kritik.
Nach dem türkischen Einmarsch in Nordsyrien ist in Moscheen in Deutschland für einen Sieg der Türkei gebetet worden. So verbreitete die türkische Religionsbehörde Diyanet, die Imame an Moscheegemeinden der Ditib, der Islamischen Gemeinschaft Milli Görus (IGMG) und der Atib entsendet, eine Freitagspredigt, in der es wörtlich heißt: „Helfe unserer heldenhaften Armee, die einen Feldzug gestartet hat für die Sicherheit unseres Landes“.
Der „Kölner Stadt-Anzeiger“ berichtete zudem über ein Tondokument, das von der Ditib-Gemeinde in Herne veröffentlicht wurde. „Allah, führe unsere glorreiche Armee zum Sieg“, heißt es darin. Eine Sprecherin der Ditib-Zentrale erklärte dort, dass dies „von uns weder angewiesen noch geplant“ worden sei.
Jetzt zeigen Recherchen auf Facebook, dass in deutlich mehr Moscheen für einen türkischen Sieg gebetet wurde. Die Ditib-Gemeinde Horn-Bad Meinberg postete ein Zitat des Diyanet-Chefs Ali Erbas, der betete, „unsere glorreiche Armee siegreich zu machen“. Ein Vorstandsmitglied der Ditib-Gemeinde Kirn postete, dass diese Sure während des Einsatzes in Nordsyrien „in den Moscheen im ganzen Land“ gelesen werde.
„Nach dem Gebet am Sonntagnachmittag wird die Sure des Sieges gelesen, damit unser Prophet erfolgreich ist“, heißt es etwa auch auf der Seite der Ditib im französischen Forbach. Auf der Seite der Ditib-Gemeinde im elsässischen Saverne steht: „Möge Gott unsere Armee triumphieren lassen.“
Auch die Zentrale der Islamischen Gemeinschaft Milli Görus verbreitete in ihrer Freitagspredigt einen Zusatz zur Militäroperation. Diese möge „Land und Volk Gutes sowie Frieden in die Region bringen“. Ein Sprecher der IGMG erklärte auf WELT-Anfrage, dass es sich um ein „Friedensgebet“ handele. Die IGMG habe „überwiegend türkeistämmige Mitglieder, die Verwandte in der Türkei haben oder Menschen kennen, die ihren Militärdienst leisten und mithin sehr besorgt sind“, so der Sprecher.
Ditib erklärte, dass die Facebook-Seiten der Gemeinden ehrenamtlich gepflegt würden und „im Widerspruch zu unserer Haltung“ stünden. „Sobald wir solche Aktivitäten feststellen, gehen wir aktiv dagegen vor“, so ein Sprecher.
Gebete mit Bezug auf den Krieg in Nordsyrien wurden auch von einem hochrangigen Funktionär des Zentralrats der Muslime (ZMD) verbreitet. „Möge Allah Sie segnen und Sie mit seiner unsichtbaren Armee unterstützen“, schrieb Mehmet Alparslan Celebi am vergangenen Dienstag auf Twitter. Celebi ist stellvertretender ZMD-Vorsitzender sowie leitendes Mitglied im Dachverband Atib, der als Abspaltung der rechtsextremen „Grauen Wölfe“ entstand.
Auf WELT-Anfrage distanzierte sich der Vorsitzende des Zentralrats, Aiman Mazyek, von seinem Stellvertreter. Der Tweet sei „eine private Meinungsäußerung“ und gebe „nicht die Haltung des Zentralrats wieder“, so Mazyek. „Bekanntlich lehnt der ZMD jede Form der kriegerischen Auseinandersetzung grundsätzlich ab. Mutmaßliche Gebete zu welchen Kriegsführungen auch immer haben auf der Moscheekanzel nichts verloren.“
Der frühere Grünen-Abgeordnete Volker Beck vom Bochumer Centrum für Religionswissenschaftliche Studien reagiert mit scharfer Kritik: „Die Unterstützung Allahs mit seiner Armee herbeizuflehen, erinnert an dunkelste Zeiten des 20. Jahrhunderts“, sagte er. „Die islamischen Verbände Ditib, IGMG und Zentralrat der Muslime machen mit ihrem Vorgehen deutlich, dass sie religiöse Vereine mit einem politischen Kommunikationszweck und nicht Religionsgemeinschaften sind.“
„In Gotteshäuser gehören Gebete für den Frieden“
Der CDU-Bundestagsabgeordnete Christoph de Vries fordert, dass Ditib, Zentralrat der Muslime und IGMG aus der Deutschen Islamkonferenz ausgeschlossen werden, „wenn die Einheit zwischen ihnen und dem türkischen Staat nicht beendet wird“.
Die Gebete führten zu einer „Aufwiegelung türkischstämmiger Bürger“ und zu einer „Verbreitung von Nationalismus“, so de Vries. „In Gotteshäuser gehören Gebete für den Frieden, nicht aber Kriegs- und Heldenverehrung.
Die Glorifizierung der völkerrechtswidrigen türkischen Aggression in Hunderten Moscheen in Deutschland ist unerträglich.“
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11.10.2019 – 18:08
Köln. Nach dem Einmarsch türkischer Streitkräfte in Syrien beten Moscheegemeinden der Türkisch-Islamischen Union Ditib in Deutschland für den Erfolg dieses Kriegseinsatzes. Dies berichtet der "Kölner Stadt-Anzeiger" (Samstag-Ausgabe). "O Allah, führe unsere glorreiche Armee zum Sieg", heißt es unter anderem in einem von einer Ditib-Moscheegemeinde in Herne auf Facebook veröffentlichten Tondokument. Dort wird auf die 48. Sure des Korans, die sogenannte Fetih- oder Sieges-Sure, Bezug genommen. Ali Erbas, Chef der staatlichen türkischen Religionsbehörde Diyanet, der die Ditib als eine Art Auslandsorganisation unterstellt ist, richtete das Gebet an "den Herrn, unser ruhmreiches Heer immer mit Seiner Macht und Kraft siegreich zu machen". Auch die Gläubigen wurden aufgerufen, zum Morgengebet für den Erfolg der türkischen Armee zu beten, die von Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan in Marsch gesetzt wurde, um gegen die bislang mit den USA verbündete kurdische YPG-Miliz zu kämpfen. Die Türkei betrachtet die Angehörigen der YPG als Terroristen.
Volker Beck, Lehrbeauftragter des Centrums für Religionswissenschaftliche Studien( CERES) der RuhrUniversität Bochum, reagierte mit scharfer Kritik. "Die Ditib und Teile des Zentralrats der Muslime erweisen sich als Propaganda-Agenten des türkischen Staates in einem völkerrechtswidrigen Krieg. Das ist Politik, Religion ist nur noch Mittel zum fragwürdigen Zweck", sagte Beck dem "Kölner Stadt-Anzeiger". "Die Regierung in Ankara betrachtet die Diyanet und die mit ihr verbundenen islamischen Organisationen als Kommunikationskanal für ihre politischen Zwecke und zur Mobilisierung einer 'türkischen Diaspora' für ihre identitäre Weltsicht", so der Grünen-Politiker und frühere Bundestagsabgeordnete. Von der Diyanet aus der Türkei nach Deutschland entsandte und von der Behörde bezahlte Imame sind in Moscheegemeinden der Ditib, aber auch des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD) sowie des Islamverbands Milli Görüs und weiterer Organisationen tätig.
Die Sprecherin der Ditib-Bundeszentrale in Köln erklärte hingegen auf Anfrage des "Kölner Stadt-Anzeiger", dass es "solche Gebete bei uns nicht gegeben" hat. Das könnten viele Besucher bestätigen. In einer Stellungnahme der Ditib heißt es: "Eine solche Aktion ist von uns weder angewiesen, noch geplant oder in irgendeiner Weise auf unserer Tagesordnung. Ein entsprechender Hinweis bezüglich unserer Haltung ist auch an unsere Moschee-Gemeinden ergangen. Wir werden mit der Gemeinde in Herne diesbezüglich erneut in Verbindung treten."
Ende der Artikel der WELT und Kölner Stadtanzeiger.
Es folgt die Sure 48 des Koran:
Offenbart nach der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 29 Verse.
Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.
4) Entsprechende Gesetzestexte:
Vereinsgesetz
(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.
(2) Verbotsbehörde ist
1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
5) Abschluss:
Falls Sie der Auffassung sein sollten, dass die Sure 48 des Koran in ihrer Zeitlosigkeit, Beziehungslosigkeit, Zusammenhanglosigkeit und dem Aufstacheln zum Hass gegen alle Ungläubigen eine Ausnahme ist, dann irren Sie.
Die Gesamtheit des Inhaltes des Koran ist genauso und absolut menschenverachtend.
Ein Beispiel von einer Vielzahl:
An 13 Stellen im Koran werden die Moslems dazu aufgefordert die Nichtmoslems durch das Trinken lassen von kochendem Wasser zu töten!
Wissen Sie wie das geht? Niemand trinkt freiwillig kochendes Wasser. Das Opfer muss auf dem Rücken liegend festgebunden werden. Keiner macht freiwillig den Mund auf um kochendes Wasser zu trinken. Unter Herausbrechen der Zähne wird der Mund des Opfers mit Gewalt geöffnet. Dann wird ein Trichter tief in den Rachen geschoben und die Nase des Opfers zugehalten. So setzt automatisch der Schluckreflex ein und das Opfer trinkt das kochende Wasser!!!
Aus solch einem Buch, dem Koran bezieht die DITIB Herne seine Wertvorstellungen!
Folgende Beweismittel werden dazu benannt:
Koranübersetzung der moslemischen Ahmadiyya Muslim Jamaat /
ISBN 3-921458-01-3 / Verlag: Der Islam, Genfer Straße 11, 60437 Frankfurt/M
Die Übersetzung ist auch im Internet eingestellt: Koran auf Deutsch |
Das Buch: Klartext Koran - Ein Blick in den Abgrund /
Verlag: Konstantin E. Müller / ISBN: 978-3-00-055346-2
In diesem Buch ist erstmalig in der Geschichte und in der Literatur der gesamte Inhalt des Koran detailliert geordnet und erfasst. Bei diesem Buch handelt es sich um den maßgeblichen Wegweiser durch den Inhalt des Koran und für das hiesige Verfahren, zum Schutz unserer freiheitlichen Grundordnung.
https://www.amazon.de/Klartext-Koran-Ein-Blick-Abgrund/dp/3000553460 |
Autor: Redaktion
Bild Quelle:
Sonntag, 03 November 2019
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