Joe Biden nominiert anti-semitische Rassistin als Bürgerrechtschefin

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Der Zentralrat der Juden in Deutschland begrüßt die Ankündigung von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht, antisemitische Tatmotivation bei der Strafzumessung als strafschärfenden Grund in §46(2) StGB aufzunehmen.
Dazu erklärt der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Dr. Josef Schuster: „Die geplante Ergänzung des §46(2) StGB um das Merkmal „Antisemitismus“ bei der Strafzumessung begrüße ich sehr. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu einer konsequenten Ahndung judenfeindlicher Straftaten. Antisemitische Beweggründe müssen bei der Strafzumessung gesondert und erschwerend berücksichtigt werden. Die Bundesregierung kommt mit der geplanten Gesetzesergänzung ihrem Bekenntnis nach, Antisemitismus entschlossen zu bekämpfen und jüdisches Leben zu schützen.“
In §46(2) StGB sind derzeit rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtenden Beweggründe und Ziele als strafschärfende Umstände bei der Strafzumessung genannt. Der Zentralrat der Juden in Deutschland hatte für eine entsprechende Ergänzung um das Merkmal „antisemitisch“ plädiert.
Autor: ZdJ
Bild Quelle:
Freitag, 29 November 2019
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