Ein Gutschein zu Weihnachten

Ein Gutschein zu Weihnachten


Fragen und Antworten zum Geschenk-Gutschein

Ein Gutschein zu Weihnachten

Ob im Laden gekauft, online erstanden und ausgedruckt oder ganz individuell selbst gebastelt: Der Geschenk-Gutschein ist die erste Wahl, wenn man sicher gehen möchte, nichts Falsches zu schenken. Worauf der Beschenkte bei der Einlösung des Gutscheins achten sollte.

Bis wann muss der Gutschein eingelöst werden?

In der Regel ist auf dem Gutschein oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vermerkt, bis wann der Gutschein einzulösen ist. Ist das nicht der Fall, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Bei Gutscheinen mit einer kürzeren Einlöse-Frist darf diese nicht zu knapp bemessen sein, sonst ist sie unwirksam. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind nach gängiger Rechtsprechung in der Regel zu knapp und damit unwirksam. Es gilt dann die allgemeine Verjährungsfrist.

Tipp: Legen Sie Ihren Gutschein gut sichtbar ab, zum Beispiel an einer Pinnwannd. In der Schublade ist die Gefahr groß, dass er dort schnell vergessen wird und die Einlöse-Frist verstreicht. 

Muss ich den kompletten Gutschein-Betrag auf einmal einlösen?

Nein, auch sogenannte Teileinlösungen sind möglich. Das ist der Fall, wenn diese dem Händler zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten. Das Restguthaben wir dann in der Regel auf dem Gutschein vermerkt. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht meist nicht.

Was ist, wenn die Einlöse-Frist abgelaufen ist?

Ist die Frist abgelaufen, kann man nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen. Der Händler muss jedoch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Wenn zusätzlich die Verjährungsfrist verstrichen ist, besteht jedoch keinerlei Anspruch mehr auf die Ware oder das Geld.

Kann ich den Gutschein auch auszahlen lassen?

Grundsätzlich kann man sich einen Gutschein nicht auszahlen lassen. Denn geschuldet wird in erster Linie die Ware. Aber: Kann der Aussteller des Gutscheins die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern, kann man sich statt dessen den Gutschein auszahlen lassen.

Ist der Gutschein übertragbar?

Inhaber des Gutscheins ist meist der Beschenkte. Sein Name kann auf dem Gutschein vermerkt sein - muss es aber nicht. Denn er dokumentiert lediglich die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dem Unternehmen ist es in der Regel egal, wer den Gutschein einlöst. Es ist nicht verpflichtet, ausschließlich der im Gutschein genannten Person die vermerkte Ware oder Dienstleistung zukommen zu lassen. Ausnahmen gelten dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung bestimmte Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt.


Autor: Bundesregierung
Bild Quelle: Angelina2020 [CC BY-SA 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0)]


Freitag, 20 Dezember 2019

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