Höchst brisant: Impfstoffe ohne jede SicherheitsprüfungHöchst brisant: Impfstoffe ohne jede Sicherheitsprüfung
Unglaublicher Raubbau an Recht und Gesetz im Schatten weltweiter Krisen
Von Nicole Höchst
Es ist kaum zu glauben, was nicht alles so passiert, wenn die weltweite Aufmerksamkeit hypnotisch wie vorgesehen an den von der Presse einheitlich mit Wichtigkeit markierten Krisen festgemacht ist. Ich möchte an dieser Stelle indirekt einen Freund zu Wort kommen lassen, der jahrelang im Pharmasektor gearbeitet hat: Vor Wochen schon sprach er mich an, ob ich wüsste, dass die Bundesregierung mittels Verordnung alle Sicherheitseinrichtungen für die Herstellung von Medikamenten außer Kraft gesetzt habe. Ich bin zwar im Bundestag und versuche, auch allen Gebieten auch außerhalb der mir eigenen Themen Bildung und Familie den Überblick zu behalten – aber das war wahrlich an mir vorübergegangen.
Kann das wirklich möglich sein? Ich bat ihn, dies zu überprüfen und mit Quellen zu belegen. Vor kurzem antwortete er mir: “Wie versprochen habe ich überprüft, ob die Bundesregierung gängige Herstellungspraktiken für Arzneimittel, speziell für die Covid-19 Impfstoffe, außer Kraft gesetzt hat bzw. außer Kraft setzen kann. Leider ist genau dies der Fall. Es wurde klammheimlich eine neue Verordnung geschaffen, die MedBVSV (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungverordnung MedBVSV), welche jegliche Sicherheit bei der Herstellung der Impfstoffe aushebelt.”
Jepp, Sie haben richtig gelesen. Seine Behauptung ist tatsächlich wahr. Und das noch vor dem Hintergrund, dass der Schutz der Impfung bislang vor allem nur behauptet, aber nirgends stichhaltig belegt wird, und die Impfstoffe eben in Wahrheit alles andere als nebenwirkungsfrei sind.
Um die schnelle Implementierung der sogenannten Covid-19-Impfstoffe zu ermöglichen, wurde eine neue Verordnung mit dem Namen „Medizinischer Bedarf / Versorgungssicherungsstellungsverordnung (MedBVSV)” erlassen und damit viele bisher gängige und bewährte Paragrafen außer Kraft gesetzt. §3 Abs. 1 und § 4 der MedBVSV beziehen sich auf die Covid-19-Impfstoffe und begraben damit folgende Gesetze und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes, des Transfusionsgesetzes und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).
Jegliche Sicherheit ausgehebelt
Interessant ist vor allem §3 der „Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie* (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV). Dieser lautet:§ 3 – Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelhandelsverordnung zur Beschaffung und Abgabe gemäß § 2:
(1) § 8 Absatz 3 § 8, die § 10 , § 11 , § 11a und § 21 Absatz 1, § 21a Absatz 1, § 32, § 43, § 47, § 72 Absatz 1 und Absatz 4,, § 72a Absatz 1, § 72b Absatz 1 und 2, § 72c Absatz 1, § 73a, § 78 und § 94 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie § 4a Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) gelten nicht für das Bundesministerium, die von ihm beauftragten Stellen und für Personen, von denen das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle die Arzneimittel beschafft, wenn das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle nach § 2 Absatz 1 Arzneimittel oder Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe beschafft und in den Verkehr bringt.
(2) Sofern ein nach § 2 Absatz 1 zur Beschaffung vorgesehenes oder beschafftes Arzneimittel nicht im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zugelassen ist, übergibt der Hersteller der nach § 77 AMG zuständigen Bundesoberbehörde alle Unterlagen, die die nach § 22 AMG für eine Zulassung erforderlichen Angaben zu Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels enthalten. Die zuständige Bundesoberbehörde prüft und bewertet die Unterlagen vorrangig und teilt der beschaffenden Stelle unverzüglich das Ergebnis der Bewertung mit. Das Bundesministerium hat die Bewertung in die Entscheidung über die Beschaffung und das Inverkehrbringen des Arzneimittels einzubeziehen.
(3) Die Abgabe eines nach § 2 Absatz 1 beschafften, nicht zum Inverkehrbringen im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zugelassenen oder genehmigten Arzneimittels ist nur zulässig, wenn die nach § 77 AMG zuständige Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass die Qualität des Arzneimittels gewährleistet ist und seine Anwendung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zur Vorbeugung oder Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten lässt. Die Abgabe dieser Arzneimittel an den Endverbraucher erfolgt unter der Verantwortung einer Person, die Ärztin oder Arzt oder Apothekerin oder Apotheker ist.
(4) Abweichend von § 84 AMG unterliegen pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen hinsichtlich der Auswirkungen der Anwendung der in § 1 Absatz 2 genannten Produkte nicht der Haftung, wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz geeignet sind, den Schaden zu verursachen. Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen haben die Folgen der auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Im Übrigen bleiben die Haftung für schuldhaftes Handeln sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt.” (§ 3 MedBVSV)
Gebotene Qualitätssicherung bleibt auf der Strecke
Ich finde das unglaublich, denn es bedeutet nichts anderes als das: Was die Bundesregierung für notwendig erachtet, wird ge/verspritzt. Oder noch kürzer, für den nicht unwahrscheinlichen Fall einer doch noch kommenden Impfpflicht: Was Lauterbach will, wird gespritzt. Mein Freund schreibt dazu:
“Die Bundesregierung hat mittels einer Verordnung alle Sicherheitseinrichtungen, für die Herstellung von Medikamenten, außer Kraft gesetzt.” Er bezieht sich GMP (Good Manufacturing Practice) und schreibt: „GMP stellt sicher, dass Patient*innen Arzneimittel in kompromisslos hoher Qualität erhalten. Diese Qualitätsansprüche müssen während der Herstellung, Verarbeitung, Verpackung und Lagerung von Arzneimitteln erfüllt werden. Betriebe müssen weltweit die GMP-Vorschriften befolgen, um eine Herstellungserlaubnis zu bekommen.
Die Bundesregierung hat essenzielle Gesetze und Verordnungen zu Arzneimitteln für die sogenannten Covid-19-Impststoffe außer Kraft gesetzt. Heimlich, still und leise und im Windschatten weltweiter Krisen hat die Bundesregierung langjährige medizinische Praktiken in Form von Gesetzen und Verordnungen was Arzneimittel anbelangt, abgeschafft. Um die schnelle Implementierung der sogenannten Covid-19-Impfstoffe zu ermöglichen, wurde eine neue Verordnung mit dem Namen ‚Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellungsverordnung‘ (MedBVSV) erlassen und damit viele bisher gängige und bewährte Paragrafen außer Kraft gesetzt. §3 Abs. 1 und § 4 der MedBVSV beziehen sich auf die Covid-19-Impfstoffe und begraben damit folgende Gesetze und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes, des Transfusionsgesetzes und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)… Die Folge daraus ist, dass die 1962 erstmals geforderten GMP-Regeln, bei der Herstellung von Covid-19 Impfstoffen, nicht befolgt werden müssen.”
Dies bedeutet – im Klartext und ein wenig überspitzt -, dass jeder vom Staat beauftragte Rohstofflieferant, Hersteller etc. seinen Hof zusammenkehren kann, dann das Ganze mit Flüssigkeit vermischen darf, die so oder so rumsteht, und diese Mixtur nach der Abfüllung als Impfstoff teuer am Markt verkaufen kann. Das bedeutet genauso, dass lange überlagerter Impfstoff problemlos in Menschen gespritzt werden darf. Es gibt dann faktisch KEINE Kontrollen mehr. Keine Rohstoffkontrolle, keine Endproduktkontrolle und keine Verfallsdaten. Kontrollierte klinische Studien sind laut der Verordnung nicht mehr notwendig. Außerdem wird ganz bewusst darauf verzichtet, die Nebenwirkungen zu dokumentieren. Dafür gibt es jedoch den staatlichen Zwang zur Impfung für bestimmte Berufsgruppen – und die Impfpflicht für alle steht spätestens im Herbst wieder drohend im Raum.
Wir verfallen wieder in die Zeit von Contergan
Was ist das für ein Staat, der diese Sorgfaltspflichten und Gesetze per Verordnung außer Kraft setzt? Was ist das für ein Staat, der derart willentlich und wissentlich fahrlässig mit dem Leben und der Gesundheit seiner Bürger umgeht? Nein, TötungsABSICHTEN möchte ich persönlich nicht unterstellen. Dennoch bleibt: Wer derartige Verordnungen wider besseres Wissen und gängige weltweit anerkannte Praxis erlässt, handelt mindestens grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich.
Das Bewusstsein, dass Arzneimittel zu erheblichen Risiken führen können, entstand zum Teil Anfang der 1960er Jahre durch den Contergan-Skandal, als bei Säuglingen Verformungen und Todesfälle auftraten, nachdem ihre Mütter während der Schwangerschaft Schlafmittel eingenommen hatten. Fast zur gleichen Zeit wurden Millionen von Menschen versehentlich mit dem SV40-Simian-Virus infiziert, als sie gegen Polio immunisiert wurden – weil der orale Impfstoff verunreinigt war. SV40 kann Krebs verursachen. So verursachen SV40-Viren beispielsweise Lymphome, Lungenkrebs, Knochenkrebs und Hirntumore in Hamstern. Dies zeigt, dass das Risikopotenzial eines Medikaments, das nicht ausreichend getestet, verunreinigt oder anderweitig verdorben wurde oder Gegenstand eines Sabotageaktes war, nicht zu unterschätzen ist. Um solche Risiken zu vermeiden, müssen kontinuierlich Standards zur Sicherstellung eines einheitlichen Qualitätssicherungssystems (QS-System) entwickelt werden und nicht im Gegenteil alle Qualitäts- und Kontrollmaßnahmen in die Tonne gekloppt werden!
Wollen wir ernsthaft so weitermachen? Wollen wir als Bürger, also als Souverän dieses Staates, der Regierung derartige Verordnungen durchgehen lassen? Ich hatte bislang schon größtmögliche Bauchschmerzen, der Regierung gezwungenermaßen zwangsweise die Verantwortung für meinen Körper überlassen zu sollen, weil das gegen die Menschenrechte und meine grundgesetzlich verbrieften Grundrechte, also meine Abwehrrechte gegen den Staat, verstößt. Deshalb war und bin ich gegen die Impfpflicht.
Wie sich hier zeigt, waren meine Bauchschmerzen mehr als gerechtfertigt. Denn die Bundesregierung erweist sich hier für alle deutlich und sichtbar der Verantwortung nicht würdig, die sie für sich reklamiert. Die Schritte, die unser Land hier geht, müssen auch immer vor dem Hintergrund der dunkelsten 12 Jahre unserer Geschichte gesehen werden, die erst Anlass gaben für den Nürnberger Kodex:
“Am 30. September/1. Oktober 1946 ging in Nürnberg das Tribunal gegen die faschistischen deutschen Hauptkriegsverbrecher des Zweiten Weltkrieges (1939–1945) zu Ende. Ihm folgten zwölf Prozesse, in denen weitere Kriegsverbrecher angeklagt und verurteilt wurden. Einer von ihnen war der Nürnberger Ärzteprozess, der vom 9. Dezember 1946 bis zum 20. August 1947 vor dem Ersten Amerikanischen Militärgerichtshof stattfand. Angeklagt waren 20 Ärzte und drei Nicht-Ärzte, denen die Organisation und Ausführung von Medizinverbrechen zur Last gelegt wurde… Als Medizinverbrechen galten in diesem Prozess unfreiwillige Menschenversuche, die Tötung von Häftlingen für das Anlegen einer Skelettsammlung und Euthanasie-Verbrechen.”
Lehren aus der NS-Ära
Ich persönlich denke, dass eine der wichtigsten Lehren aus dieser Zeit in der wichtigen Erkenntnis “Nie wieder!” beruht. Daher ist es umso wichtiger, dass der Nürnberger Kodex auch heute noch Beachtung findet, da er uneingeschränkt gültig ist. Weil ihn immer noch viele nicht kennen, hier seine Grundsätze in Gänze:
1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. D.h., dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden, sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.”
Ich wünsche mir, dass in Deutschland aber auch weltweit, alle Gesetze und vor allem auch Verordnungen sich an Buchstaben und Sinn dieses Kodex halten, der ein überaus wichtiges Dokument des Humanismus und über dessen Bedeutung für den ärztlichen und wissenschaftlichen Ethos und das daraus folgende Handeln sowie für den Ethos des politischen Handelns, insbesondere des Regierungshandelns, ist.
Nicole Höchst, Jahrgang 1970, ist AfD-Bundestagsabgeordnete aus Rheinland-Pfalz. Sie trat 2015 in die AfD ein und ist seit 2017 Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis 201 (Bad Kreuznach/Birkenfeld). Dort ist sie unter anderem als ordentliches Mitglied und Obfrau des Bildungsausschusses und als Sprecherin der AfD-Fraktion für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung tätig. Ferner ist sie stellvertretendes Mitglied in den Ausschüssen für Familie, Senioren und Jugend sowie für Digitales. Höchst ist desweiteren Delegierte des Deutschen Bundestages in den Europarat für die AfD-Fraktion und stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums der Desiderius-Erasmus-Stiftung.
Bis 2012 unterrichtete sie als Studienrätin am Staatlichen Speyer-Kolleg, anschließend war sie bis Oktober 2017 Referentin am Pädagogischen Landesinstitut (vormals IFB). Höchst war 2015 Mitglied der AfD-Bundesprogrammkommission und ist stellvertretende Vorsitzende des AfD-Kreisverbands Speyer. Sie ist katholisch, hat vier Kinder und lebt mit ihrer Familie in Speyer, wo sie auch Stadträtin ist.
Autor: Redaktion
Bild Quelle: Superikonoskop, CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons
Montag, 27 Juni 2022