Überblick: Befugnisse der Soldaten in Afghanistan

Überblick:

Befugnisse der Soldaten in Afghanistan


Was dürfen die Bundeswehrsoldaten im ISAF-Einsatz – und was nicht?

Die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum ISAF-Einsatz in Afghanistan erteilen den Auftrag, die afghanische Übergangsverwaltung und ihre Nachfolger bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit zu unterstützen. Sie ermächtigen die an der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe teilnehmenden Mitgliedstaaten und damit die von ihnen entsandten Soldatinnen und Soldaten, alle zur Erfüllung des Mandates notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

„Einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt“

In deutsches Recht transferiert wird diese Ermächtigung über Art. 24 Abs. 2 GG – Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit - durch Beschluss des Deutschen Bundestages auf Antrag der Bundesregierung. Entsprechende Beschlüsse fasst der Deutsche Bundestag in einem der Gesetzgebung nachgebildeten Verfahren mit erster Lesung, Ausschussberatung und zweiter Lesung.

Die Beschlüsse des Deutschen Bundestages zur Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan umschreiben unter anderem Auftrag, Status und Rechte der in Afghanistan eingesetzten deutschen Streitkräfte. Sie beziehen sich darauf, dass die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe autorisiert ist, „alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt“ zu ergreifen, um das Mandat der Vereinten Nationen durchzusetzen. Den im Rahmen von ISAF eingesetzten deutschen Soldatinnen und Soldaten werden damit Befugnisse erteilt, die über bloße Notwehr- und Nothilferechte hinausgehen.

Welche Maßnahmen im Sinne der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und im Sinne der Beschlüsse des Deutschen Bundestages zur Durchsetzung des Mandates erforderlich (all necessary measures) sind, ist in erster Linie durch den militärischen Führer vor Ort aufgrund seiner konkreten Bewertung der aktuell gegebenen Situation zu beurteilen. Dass seine Handlungsbefugnis sich nicht auf polizeiliche Maßnahmen beschränkt und an polizeilichen Maßstäben zu messen ist, ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Beschlusses des Deutschen Bundestages, in dem es heißt „einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt“. Je instabiler sich die Situation vor Ort entwickelt, je mehr gegnerische Kräfte zu militärischen Formen von Kampfführung übergehen, desto weiter wird das Spektrum erforderlicher Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Einsatzgebiet sein. So können sich militärische Lagen ergeben, in denen auch der Einsatz tödlich wirkender Waffen unumgänglich ist.

Das Völkerrecht als Grenze

Eindeutig ist, dass militärische Befugnisse, zu denen ein Beschluss des VN-Sicherheitsrates ermächtigt, niemals über die Vorgaben des humanitären Völkerrechts hinausgehen dürfen. Selbstverständlich kann der VN-Sicherheitsrat engere Grenzen ziehen. Nach dem aufgezeigten Inhalt des ISAF-Mandats, aber auch nach dem Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages sind ausdrückliche Einschränkungen nicht erfolgt. Die Mandate eröffnen nach alledem einen weiten Handlungsspielraum, der folglich in rechtsverbindlicher Weise unter Rückgriff auf die Vorgaben des humanitären Völkerrechts zu konkretisieren ist.

Somit bilden die jeweils einschlägigen und anwendbaren Bestimmungen des humanitären Völkerrechts die Grenzen dessen, was im Rahmen des VN-Mandats an militärischer Gewalt noch erlaubt, bzw. nicht mehr von den Befugnissen des Mandats gedeckt ist.

Die Bundeswehr befindet sich jedenfalls im Raum Kunduz seit geraumer Zeit in einer Lage, in der sie regelmäßig von organisierten und militärisch bewaffneten gegnerischen Kräften angegriffen und in Kampfhandlungen sowie länger andauernde Gefechte verwickelt wird. Nicht umsonst führt auch die Bundesregierung in ihrem Antrag vom 7. Oktober 2008 aus, dass sich die regierungsfeindlichen militanten Kräfte die Vertreibung der internationalen Schutztruppen aus Afghanistan, die Beseitigung der gewählten Regierung und die Verunsicherung und Einschüchterung der Bevölkerung zum Ziel gesetzt haben.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dies erfordert es, dass die deutschen Soldaten ihrerseits nach militärischen Grundsätzen agieren, um ihren Auftrag durchsetzen zu können. Damit ist aber auch der tatbestandliche Anwendungsbereich des humanitären Völkerrechts gegeben, das damit zugleich die Grenzen zulässiger militärischer Gewalt im Sinne des VN-Mandats umschreibt.

Rechtsfolge ist die Geltung und Anwendbarkeit des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen. Dieses gewährt grundlegende Garantien der menschlichen Behandlung, des Schutzes von Verwundeten und Kranken sowie der Zivilbevölkerung. Der Anwendungsbereich des II. Zusatzprotokolls kennt nicht den Rechtsstatus des Kombattanten. Grundsätzlich sind die nichtstaatlichen organisierten Gruppen als Zivilpersonen einzustufen. Sie haben keine Befugnis zur Gewaltanwendung. Gleichwohl verlieren sie den Schutz als Zivilpersonen, sofern und solange sie unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen. Nehmen sie unmittelbar an Feindseligkeiten teil, können demzufolge auch Nichtkombattanten militärisch bekämpft werden. Bei der Anwendung militärischer Gewalt sind selbstverständlich die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit aus dem humanitären Völkerrecht zu beachten.

BW


Autor: haolam.de
Bild Quelle:


Freitag, 09 Juli 2010

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