Warum IS-Kämpfer mit doppelter Staatsbürgerschaft ausgebürgert werden sollten

Warum IS-Kämpfer mit doppelter Staatsbürgerschaft ausgebürgert werden sollten


Kurt Pelda, ein hervorragender Kriegsreporter und Enthüllungsjournalist aus der Schweiz, wirft in einem Artikel des Zürcher Tagesanzeigers dem Schweizer Rechtsstaat Kapitulation vor und meint unter Verweis auf Kenner der Materie, ohne diese näher zu identifizieren, dass die Schweizer Antiterrorstrafbestimmungen zu wenig Biss hätten.

Warum IS-Kämpfer mit doppelter Staatsbürgerschaft ausgebürgert werden sollten

Er beschuldigt ferner die neue Justizministerin Karin Keller-Sutter, dass sie und damit auch die Schweiz sich von der Verantwortung stehlen würden, weil sie sich weigert, IS-Kämpfer mit schweizerischer Staatsangehörigkeit zurückzunehmen.

In meinem heutigen Blog werde ich in einer für die juristischen Laien verständlichen Sprache darlegen, weshalb sich Kurt Pelda irrt, weshalb wir uns bei den sich hier stellenden Fragen in einem Dilemma befinden und welche Option aus meiner Sicht für die aktuelle Situation die beste ist. Meine Ausführungen stehen im Zusammenhang mit dem Schweizer Recht. Andere Staaten dürften ähnliche oder sogar teilweise identische Probleme haben.

Als erstes möchte ich auf einen fundamentalen Grundsatz des Strafrechts verweisen, der in allen zivilisierten Staaten der Erde gilt: das strafrechtliche Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege pravia). Dieser Grundsatz verbietet es, nachträglich – sprich nach der Begehung einer bestimmten Straftat, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung gar nicht strafbar war, respektive milder bestraft wurde – eine Strafbestimmung zu schaffen, um gegen den Täter entsprechend vorzugehen. Wenn also ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich gar nicht erfasst ist, oder milder bestraft wird, kann der Staat nachträglich keine Gesetzesbestimmung schaffen, um dieses Verhalten beispielsweise härter zu bestrafen. Somit kann ausgeschlossen werden, dass der Staat jetzt aktiv wird, um diese Leute strafrechtlich angemessen zu erfassen. Er hat sich mit dem geltenden Recht zu begnügen, welches zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung anwendbar war.

Wenn man in Anbetracht der Schwere der Verbrechen des IS die Schweizer Strafbestimmungen als zu milde betrachtet, sollte in Erwägung gezogen werden, dass die Bestimmung nicht im Hinblick auf den IS geschaffen wurde. Wenn Gesetze geschaffen werden, versucht man in die Zukunft zu blicken und zwar auf mögliche Anwendungsfälle. Das bedeutet mit anderen Worten, dass man dem Schweizer Rechtsstaat wahrlich nicht vorwerfen kann, dass er so etwas perverses wie den IS nicht vorausgesehen hat.

Aber schauen wir uns die Bestimmung doch etwas aus der Nähe an. Was ist das für eine Bestimmung und was genau soll hier bestraft werden?

Bevor ich den Straftatbestand von Art. 261ter StGB wiedergebe, möchte ich zuvor klarstellen, dass der moderne Rechtsstaat, was die Schweiz ist, kein Gesinnungsstrafrecht kennt. Wenn jemand ganz in seinem Innern den Kalifen des IS als einen vorbildlichen Muslim hält und dies bei einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft auch „zugeben“ würde, wäre dies kein Grund für eine Bestrafung. Die Strafbestimmung will auch nicht die Gesinnung bestrafen, sondern etwas völlig anderes. Hier ist sie:

Art. 260ter – Kriminelle Organisation

1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern,

 wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt,

 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…)

Gemäss der ersten Ziffer der Strafbestimmung reicht es also, wenn jemand sich an der Organisation beteiligt, etwa IS-Mitglied wird, damit diese Person bestraft wird. Mit „reichen“ meine ich, sofern dieser Person keine andere konkrete Straftat vorgeworfen oder nachgewiesen werden kann, also beispielsweise Mord, Vergewaltigung oder Zerstörung von Kulturgütern. Das heisst, dass ohne konkretes Tätigwerden für beispielsweise ein Gewaltverbrechen eine IS-Braut wegen ihrer blossen Mitgliedschaft bei der Organisation bestraft werden kann.

Die Frage, die man sich nun stellen kann ist, ob das bereits Gesinnungsstrafrecht ist, sofern diese Person nichts anderes getan hat als, dass sie „IS-Mitglied“ wurde und sonst überhaupt nichts (respektive, man kann es ihr nicht nachweisen, weil Zeugen fehlen etc.). Die Antwort darauf ist ein klares Nein. Durch ihre Mitgliedschaft verstärkt diese Person das Potenzial der kriminellen Organisation und trägt damit mindestens indirekt zu den Taten bei, die von ihren anderen Mitgliedern begangen werden. Es ist dabei allerdings nocht lange kein Tatbeitrag auf der Ebene der Mittäterschaft. Es handelt sich viel mehr um eine Förderung dieser Organisation durch die blosse Mitgliedschaft, weil durch jedes Mitglied die Organisation an Potenz gewinnt.

Man kann sich nun darüber streiten, ob die blosse Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation ohne jede strafrechtlich relevante Teilnahme an konkreten Delikten überhaupt strafbar sein sollte. Ich würde dies aus den vorhin genannten Gründen bejahen. Eine solche Person tut nicht nichts. Sie fördert durch ihre blosse Mitgliedschaft die kriminelle Organisation, etwa den IS. Allerdings kann ein solch kleiner Tatbeitrag, der sich niemals auf konkrete Straftaten bezieht, sondern eben aus dieser blossen Mitgliedschaft besteht, niemals reichen, um jemanden für längere Zeit hinter Schloss und Riegel zu bringen. Das heisst also, dass eine blosse Mitgliedschaft in einer solchen Organisation ohne jede Tatbegehung niemals so hart bestraft werden kann wie beispielsweise ein vörsätzliches Tötungsdelikt oder eine schwere Vergewaltigung. Wer “bloss” Mitglied des IS war, sich nie an konkreten Straftaten als Mittäter oder Gehilfe beteiligte, kann unmöglich gleich hart bestraft werden wie ein Mörder oder Vergewaltiger. Das bedeutet also, dass die milde Strafandrohung in Art. 260ter StGB wohl begründet ist. Man kann und soll die “blosse” Beteiligung zu einer kriminellen Organisation bestrafen, aber man kann sie nicht hart bestrafen und damit einen längeren Freiheitsentzug bewirken.

Faktisch bedeutet dies, dass IS-Rückkehrerinnen und Rückkehrer, denen man keine konkreten schweren Straftaten nachweisen kann, was extrem schwierig ist, lediglich wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, namentlich IS, verurteilt werden können und in Anbetracht der Strafdrohung sind auch entsprechende Urteile sehr milde. So wurde eine Winterthurerin, die im Islamischen Staat leben wollte und keinerlei Reue zeigte, im Dezember 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon sie lediglich 6 Monate absitzen musste. Besonders verwerflich sei der Umstand, dass sie den kleinen Sohn auf die Reise mitgenommen habe, so das Gericht in seiner Begründung. Aus egoistischen Motiven und gegen den Willen des Kindsvaters habe sie seine Gefährdung in Kauf genommen. Der Richter blieb leicht unter dem Strafantrag der Bundesanwaltschaft, die zwei Jahre Freiheitsstrafe unbedingt gefordert hatte.

Das Beispiel zeigt, dass das Strafrecht kein taugliches Rezept bietet, um mit diesen Leuten angemessen umzugehen. Die Strafandrohung im Gesetz ist tief, was aus den vorhin genannten Gründen, in Ordnung ist, weil alles andere das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen würde. Ohnehin hätte man diese Strafbestimmung aufgrund des vorerwähnten Rückwirkungsverbotes nicht rechtzeitig abändern können. Dabei sollte auch nicht vergessen werden, wie langwierig das schweizerische Gesetzgebungsprozess ist. Es ist damit keine Kapitulation des Schweizer Rechtsstaates, wenn das Strafrecht mit den darin enthaltenen Prinzipien für das Phänomen „Islamischer Staat“ keine taugliche Remedur verschafft.

Wie sieht es in der dem Strafrecht verwandten „Schwesterdisziplin“, im Strafprozessrecht, namentlich im Haftrecht aus? Können IS-Rückkehrer auf unbestimmte Zeit in Haft genommen oder in Sicherheitslagern gehalten werden, ohne dass man sie bestraft?

Das geht – selbst wenn man im Inland eine gesetzliche Grundlage schaffen würde – wegen Art. 5 EMRK nicht. Die dort genannten Gründe für einen Freiheitsentzug sind abschliessend. Da die Eigenschaft „islamistischer Gefährder“ respektive „IS-Rückkehrer“ dort nicht enthalten ist, können diesen Leuten nicht unbeschränkt die Freiheit entzogen werden. Hier sind die möglichen Gründe für einen Freiheitsentzug gemäss Art. 5 Abs. 1 EMRK:

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;

b) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;

c) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d) rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;

e) rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;

f) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

usammengefasst bedeutet dies, dass weder das Strafrecht noch das Haftrecht uns weiterhilft, um die IS-Rückkehrer von der Gesellschaft fernzuhalten. Wenn ihnen eine konkrete Straftat wie etwa Mord, Vergewaltigung, etc. nicht vorgeworfen und vor allem nicht nachgewiesen werden kann, was in der Praxis extrem schwierig ist, insbesondere weil der Prozess über eine Auslandtat in einem Bürgerkriegsland in der Schweiz geführt wird, ist ein IS-Rückkehrer innert kürzester Zeit in Freiheit und kann sich – sofern er will – seinen Dawa-Aktivitäten und ähnlichen Dingen widmen. Das vorhin genannte Beispiel der Winterthurerin, die keineswegs reuig oder einsichtig ist, spricht für sich.

Pro futuro denke ich, dass Art. 5 EMRK mit einem Zusatzprotokoll ergänzt werden sollte, welches ermöglicht, islamistische Gefährder für längere Zeit einzusperren. Europa ist nicht wirklich von Landstreichern bedroht, wie diese in Art. 5 Abs. 1 lit. e genannt werden, sondern von IS-Rückkehrern und anderen Dschihadisten, die ihren Kampf nach Europa tragen wollen.

Unter den vorläufig gegebenen Umständen sehe ich in der Ausbürgerung von Doppelbürgern, was rechtlich möglich ist, eine der Situation gerecht werdende Lösung, um zu verhindern, dass diese Leute in die Schweiz zurückkehren, die mit ihrer Mitgliedschaft beim IS  keine tiefe Verbundenheit zur Schweiz an den Tag gelegt haben. Ohnehin ist im Strafrecht primär der Ort der Tatbegehung für die Strafuntersuchung und Aburteilung zuständig. Erst subsidiär werden besonders schwerwiegende Delikte, die im Ausland begangen wurden, auch in der Schweiz verfolgt, was so viel heisst, dass die Schweizer Verantwortlichkeit  für die Strafverfolgung nicht im Vordergrund steht. Überhaupt sollte die Schweiz sich darum kümmern, um diese Leute von der Schweiz fernzuhalten, weil die öffentliche Sicherheit deren Rechten in jeder Hinsicht vorgeht. Dieses Verhalten ist auch deshalb am klügsten, weil unser Rechtsstaat für den strafrechtlichen Umgang mit dem Phänomen Islamischer Staat zu wenig bietet und aus den genannten Gründen auch nicht anders kann.

 

Freiheit oder Scharia ist der Blog eines Ex-Muslims aus der Türkei, der heute in der Schweiz lebt und arbeitet - Foto: Berufskiller des IS


Autor: Freiheit statt Schar
Bild Quelle: Screenshot YT


Montag, 25 Februar 2019