Immer mehr echte Juristen melden sich zu Wort: Internationales Recht zu Judäa und Samaria – Zeit, zu den Fakten zurückzukehren

Immer mehr echte Juristen melden sich zu Wort:

Internationales Recht zu Judäa und Samaria – Zeit, zu den Fakten zurückzukehren


Internationales Recht zu Judäa und Samaria – Zeit, zu den Fakten zurückzukehren

Es ist Zeit zu den Absichten und Worten der ursprünglichen Verfasser des internationalen Rechts zurückzukehren und sich weniger auf fadenscheinige Interpretationen mit wenig Grundlage zurückzukehren.

von Yair Shamir, Jerusalem Post, 24. November 2013

In seinem Artikel „Humanitarian law vs. Political choices“ (Humanitäres Recht vs. politische Entscheidungen) wiederholt Juan Pedro Schaerer, Leiter der lokalen Delegation des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) den langjährigen Standpunkt, dass Judäa und Samaria, wenn es um die „Westbank“ geht, „besetztes Gebiet“ ist.

Schaerer ist sich seiner Meinung sogar so sicher, dass er zu einer öffentlichen Diskussion zu dieser Sache einlädt.

Vor der Darlegung einer entgegensetzten Sicht wäre es jedoch sachdienlich Schaerers eigenen Äußerungen zu widerlegen. In seinem Artikel beginnt Schaerer – wie es viele Meinungen tun – mit dem Zitieren von Artikel 42 der Haager Bestimmungen von 1907; er schreibt: „Die Fakten vor Ort sahen so aus, dass sie direkt in die Definition besetzter Gebiete fallen, die in Artikel 42 festgeschrieben ist.“

Schon um einem Argument vorzubeugen, das von israelischen Autoritäten regelmäßig genutzt wird, erklärt Schaerer, dass „das humanitäre Völkerrecht nicht vorschreibt, dass das von einer Auslandsarmee besetzte Territorium einem souveränen Staat gehören muss“. Das ist eine erstaunliche Interpretation des Artikels 42 der Haager Bestimmungen, in erster Linie, weil sie in die Kategorie mit dem Titel „Militärverwaltung von Territorium eines Feindstaates“ fallen. Das letzte Wort im Titel der Kategorie erklärt ausdrücklich die Art des fraglichen Territoriums.

Im internationalen Recht, wie in jedem Recht, sollte man eine Interpretation nur dann vortragen, wenn die Formulierung irgendwie unklar oder vage ist. Die Tatsache, dass der Artikel in eine Kategorie fällt, die die Ursache von Schaerers Argument widerspricht, scheint dem Autor entgangen zu sein.

Vielleicht beruht die Verwirrung auf der Tatsache, dass das IKRK, das ziemlich schnell damit ist Israels Übernahme der Gebiete 1967 als „Besatzung“ zu brandmarken, brachte diese Bezeichnung während der 19 Jahre illegaler jordanischer Herrschaft nie auf. Fakt ist, dass man schon erhebliche Mühe haben wird eine Bewertung des IKRK zu finden, das ein Gebiet von einem bestimmten Staat in den Dutzenden weiteren territorialen Konflikten, die noch nicht gelöst sind, „besetzt“ ist.

Schaerers nächstes Argument zu israelischen Gemeinden jenseits der Waffenstillstandslinien von 1949 viel herumgekommen und wird bis zum Erbrechen wiederholt, obwohl seine Popularität es nicht weniger überflüssig macht. „Bevölkerungstransfers zum Zweck der Gründung von Siedlungen sind nach dem humanitären Völkerrecht verboten, egal ob Menschen direkt transferiert werden oder indirekt durch Anreize, Ermutigung oder andere Maßnahmen, die ihre Siedlung in dem besetzten Gebiet erleichtert“, schreibt Schaerer. „Das wird in der Vierten Genfer Konvention aus gutem Grund direkt angesprochen.“

Fakt ist, dass nach Artikel 49 der Vierten Genfer Konvention – aus der IKRK-eigenen Internetseite genommen – „die Besatzungsmacht keinen Teil seiner eigenen Zivilbevölkerung in die besetzten Gebiete deportiert oder transferiert“. Die Begriffe „deportieren“ und „transferieren“ sind aktiv, was bedeutet, dass Zivilisten nicht von sich aus handeln.

Ich bin nicht sicher, wo Schaerer die Idee herzaubert, dass diese Interpretation freiwilligen Umzugs, selbst die Regierung dabei hilft, in diesem Artikel der Konvention ausdrücklich angesprochen wird. Um zu verstehen, wie dieser Artikel gemeint war, sollte der Anreiz verstanden werden, aus dem diese Vorschriften geschrieben wurden.

In einer Rede im Jahr 2009 sagte Philip Spoerri, IKRK-Direktor für internationales Recht und Zusammenarbeit: „Die Entscheidung 1949 die Genfer Konvention zu entwerfen, wurde durch die Tragödie des Zweiten Weltkriegs besiegelt und dadurch, dass die Konventionen die Lücken im humanitären Völkerrecht gefüllt werden sollten, die von diesem Konflikt offengelegt wurden.“

Insbesodnere der für diese Diskussion relevante Artikel wurde in der Folge der Nazi-Politik des Zwangstransfers von Teilen ihrer eigenen Bevölkerung in Gebiete, die sie vor und während des Kriegs besetzten, entworfen. Der berüchtigtste dieser Transfers oder Deportationen waren die Massen an Juden, die in die besetzten Gebiete geschickt wurden, um dort massenhaft in Polen und andernorts ermordet zu werden.

Nahezulegen, dass ein Anreiz durch die israelische Regierung in der uralten Wiege der jüdischen Zivilisation zu leben, irgendwie der völkermörderischen Verschickung der Juden in Zwangsarbeit und in den Tod ähnelt, ist so skurril wie zutiefst unsensibel.

Ich bin mir zwar nicht sicher, dass Schaerer die Absicht hatte diesen Vergleich zu ziehen, aber ein flüchtiges Lesen der vorbereitenden Diskussionen beim Entwurf der Vierten Genfer Konvention demonstriert klar die Absichten der Verfasser, da während der Überlegungen zum Entwurf die Begriffe „Zwangstransfer“ und sogar „Deportationen“ genutzt wurden – was größere Klarheit bezüglich der völlig unangemessenen Wiedergabe dieser Interpretation bietet.

Diese Bestimmung der Genfer Konvention bezüglich erzwungenen Bevölkerungstransfers kann möglicherweise als Verbot der freiwilligen Rückkehr von Einzelpersonen in die Großstädte, Städte und Dörfer betrachtet werden, aus denen sie oder ihre Vorfahren vertrieben wurden. Fakt ist, dass es im Verlauf der Jahre viele Meinungen gegeben hat, die klar der Vorstellung widersprechen, dass Israel Judäa und Samaria „besetzt“ und dass israelische Siedlungen nach dem internationalen Recht illegal seien.

Julius Stone, Professor für Jura und internationales Recht, schrieb 1980: „Wegen des ex iniuria-Prinzips [unrechtmäßiges Handeln kann kein Recht schaffen] hat Jordanien nie einen rechtlichen Titel an der Westbank gehabt und hat ihn auch heute nicht; auch kein anderer Staat kann einen solchen Anspruch erheben. Artikel 49 erscheint daher schlicht nicht anwendbar. Selbst wenn er es wäre, könnte hinzugefügt werden, dass die Fakten der neuerlichen freiwilligen Besiedlung vom Sinn des Artikels 49 nicht aufgefangen werden, der sich vielmehr gegen den Zwangstransfer der Einwohner des Kriegführenden in das besetzte Territorium oder die Vertreibung der lokalen Einwohner aus anderen als Sicherheitsgründen wendet.“

Zusätzlich schrieb der ehemalige Rechtsberater des Außenministeriums Stephen Schwebel, der später den Internationalen Gerichtshof in Den Haag leitete, im Jahr 1970 bezüglich Israels Fall: „Wo der früher Halter des Territoriums dieses Territorium unrechtmäßig in Besitz nahm, hat der Staat, der in der Folge dieses Territorium in Ausübung rechtmäßiger Ausübung von Selbstverteidigung einnimmt, gegenüber dem vorherigen Halter den stärkeren Anspruch.“

Schließlich schrieb Professor Eugene Rostow, der ehemalige US-Staatssekretär für politische Angelegenheiten im Jahr 1991: „Das jüdische Recht auf Siedlung in der Gegend ist auf jede Weise dem Recht der örtlichen Bevölkerung dort zu leben gleich gestellt.“

Diese drei Meinungen demonstrieren wie andere, dass Schaerers zwei Hauptargumente auf sehr wackeligem Grund fußen.

Erstens ist klar, dass Judäa und Samaria vorher keinem anderen Staat gehörten, eine Tatsache, die für die Anwendung von Artikel 42 der Haager Bestimmungen notwendig ist, der unter den Titel „Militärverwaltung von Territorium eines Feindstaates.“

Zweitens ist ohne Einschränkung klar, dass eine Tat, damit sie unter die letzte Bestimmung des Artikels 49 der Vierten Genfer Konvention fällt, der das Gebiet besetzende Staat einen aktiven Transfer oder eine aktive Deportation der eigenen Bürger vornehmen muss, was in der Geschichte der Kontrolle Israels über die fraglichen Gebiete niemals geschah. Die Ungenauigkeiten in Schaerers Meinungen bloßzustellen ist keine rein akademische Übung.

Das IKRK wird als die Autorität zu den Genfer Konventionen und weiteren Teilen des internationalen Rechts betrachtet; die Mehrheit der internationalen Gemeinschaft verlässt sich auf seine Interpretation – regelmäßig ohne eigene gründliche Recherche. Damit hat das, was das IKRK oder seine Repräsentanten behaupten, Bedeutung.

Wenn aber seine Behauptungen zum Konflikt auf falschen Interpretationen fußen und teilweise oder ganz ungenaue Angaben sind, dann richtet es Schaden an – nicht nur bei Israel, sondern auch bei der Sache des Friedens und der Versöhnung in unserer Region.

Ich stimme mit Juan Pedro Schaerer voll überein: Es ist an der Zeit „Fragen von signifikanter humanitärer Bedeutung zu diskutieren“. Aber es ist auch an der Zeit zu den Vorhaben und Worten der ursprünglichen Verfasser des internationalen Rechts zurückzukehren und sich weniger auf trügerische Interpretationen mit wenig Grundlage zu verlassen.

 

Übersetzung unseres Partnerblogs Heplev - Foto: von DALIBRI (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons

 

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Autor: fischerde
Bild Quelle:


Samstag, 30 November 2013

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