Facebook darf nicht nach Lust und Laune löschen und sperren!

Facebook darf nicht nach Lust und Laune löschen und sperren!


Es gibt Menschen, die behaupten, Facebook habe ein Hausrecht, das es dem Unternehmen erlaube, nach Lust und Laune Beiträge zu löschen und Nutzer zu sperren. Das ist jedoch vollkommener Unsinn wie jetzt das Landgericht Köln bestätigt.

Facebook darf nicht nach Lust und Laune löschen und sperren!

Von Gerd Buurmann

Mit dem Unterzeichnen der allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen Facebook und der Nutzer einen Vertrag miteinander ein, der darin besteht, dass der Nutzer von Facebook eine Plattform zur Veröffentlichung angeboten bekommt und Facebook als Gegenleistung Daten von dem Nutzer erhält, die das Unternehmen dann vermarkten kann. Wenn Facebook einen Nutzer grundlos sperrt, begeht das Unternehmen damit einen Vertragsbruch, denn es gilt: „Pacta sunt servanda“.

Verträge sind einzuhalten!

Dieses Prinzip der Vertragstreue ist der wichtigste Grundsatz des öffentlichen und privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich dieser allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen in §241 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gegen dieses Prinzip hat Facebook verstoßen.

Im November 2018 wurde Tapfer im Nirgendwo-Autorin Malca Goldstein-Wolf für das Veröffentlichen eines Witzes für dreißig Tage gesperrt und der Witz gelöscht. Sie bevollmächtige umgehend Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der bei dem Landgericht Köln einen Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkte, der es Facebook untersagt, den Witz zu löschen und Malca Goldstein-Wolf wegen dieses Witzes zu sperren. Bei Zuwiderhandlung drohen Facebook eine viertel Millionen Euro Ordnungsgeld. In der Begründung der 32. Zivilkammer im Kölner Landgericht heißt es (Aktenzeichen: 32 O 323/18):

„Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um einen als Dauerschuldverhältnis geregelten Austauschvertrag. Die Antragsgegnerin stellt dem jeweiligen Nutzer ihrer IT-Infrastruktur zur Verfügung. Im Gegenzug willigt der Nutzer in die Speicherung und Verwendung der Daten durch die Antragsgegnerin ein, die diese Daten u.a. für Werbezwecke vermarktet. Durch den von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Vertrag hat sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihre Dienste verpflichtet. Hierzu gehört die Möglichkeit, Beiträge und Inhalte zu posten. Diese vertraglich eingeräumten Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch Löschung des Beitrags der Antragstellerin und die 30-tägige Sperre genommen. Die Antragsgegnerin somit hat gegen die Verpflichtung, die Antragsgegnerin ihre Infrastruktur als Platform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.“

Deutlicher kann es nicht gemacht werden. Facebook hat eine Vertrag mit der Nutzerin und diesen Vertrag muss Facebook einhalten! Wenn nicht gegen die Gemeinschaftsstandards oder gegen das deutsche Gesetz verstoßen wird, darf Facebook nicht einfach so Beiträge von Vertragspartnern löschen und die Vertragspartner sperren. Da das Landgericht Köln bei Malca Goldstein-Wolfs Witz keinen solchen Verstoß feststellen konnte, ist die Löschung des Witzes und die Sperrung der Nutzerin nicht erlaubt.

Malca Goldstein-Wolfs Facebook-Seite muss somit wieder freigeschaltet und der Witz wieder veröffentlicht werden.

***

Dieser Beschluss wurde möglich durch die unermüdliche Arbeit des Rechtsanwalts Joachim Steinhöfel, der auch mich bereits mehrmals juristisch beraten, unterstützt und vertreten hat. Tapfer im Nirgendwo und ich haben ihm viel zu verdanken.

 

Tapfer im Nirgendwo


Autor: Gerd Buurmann
Bild Quelle:


Freitag, 14 Dezember 2018

Waren diese Infos wertvoll für Sie?

Sie können uns Danke sagen. Geben Sie einen beliebigen Betrag zurück und zeigen Sie damit, wie viel Ihnen der Inhalt wert ist.




Folgen Sie und auf:


meistgelesene Artikel der letzten 7 Tage