Heizkostengesetz - gilt es für Regierungsgebäude etwa nicht?

Heizkostengesetz - gilt es für Regierungsgebäude etwa nicht?


Auf die Frage des Bundestagsabgeordneten Dr. Götz Frömming, parlamentarischer Geschäftsführer der AfD-Fraktion an die Bundesregierung, ob das Heizkostengesetz (Gebäudeenergiegesetz) auch auf Regierungsgebäude anzuwenden sei, traf eine erstaunliche Antwort der Staatssekretärin Anja Hajduk (Grüne) ein.

Heizkostengesetz - gilt es für Regierungsgebäude etwa nicht?

Von Meinrad Müller

Wir lesen in ihrem Antwortschreiben: “Die Frage, ob ein Regierungsgebäude mit einer Heizungsanlage ausgestattet werden muss, die mit erneuerbaren Energien betrieben wird, ist eine Einzelfallentscheidung.” So, so. Eine Einzelfallentscheidung. Dem privaten Hausbesitzer hingegen wird keine Entscheidungsfreiheit gewährt. Er hat zu gehorchen. wie es von einem Untertanen erwartet wird.

 

Die Regierung scheint offenbar in der Tradition Caesars und dessen autoritären Regimes und römischen Rechts verhaftet zu sein. Ein Leitspruch der alten Römer hieß “Quod licet Jovi non licet bovi.” Was dem (Gott) Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen (Rindvieh) nicht gestattet. Sinngemäß stand Gott Jupiter für Kaiser oder privilegierte Personen, Rindvieh für die Bürger. 

Weiter schreibt die grüne Staatssekretärin, wobei ihre Offenheit zu bewundern ist:

“Ob bei bestehenden bundeseigenen Regierungsgebäuden die Pflicht nach § 71 Absatz 1 GEG zu erfüllen sind, ist abhängig davon, ob der Bund nach Inkrafttreten des Gesetzes freiwillig eine neue Heizungsanlage im betroffenen Gebäude einbauen will oder dies aufgrund einer Heizungshavarie notwendig ist.”

Wir haben es nun schwarz auf weiß, dass Bundesgesetze für den Bürger gelten, nicht aber für den Gesetzgeber selbst. Es sind diese doppelten Maßstäbe, welche die Wähler verärgern. Wir Bürger verlieren so peu à peu den Glauben an Rechtsstaat und Demokratie.

Das Bundeswirtschaftsministerium nennt allerdings auf seiner Internetseite Details für Hausbesitzer:

“Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudesstehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.” (bmwsb.bund.de)

 


Autor: Redaktion
Bild Quelle: Sandro Halank, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons


Samstag, 27 Mai 2023

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