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Berliner Gericht stuft „From the River to the Sea“ als strafbaren Hamas-Slogan ein

Berliner Gericht stuft „From the River to the Sea“ als strafbaren Hamas-Slogan ein


Das Landgericht Berlin I erklärt die Parole „From the River to the Sea“ zur Unterstützung einer verbotenen Terrororganisation. Die Entscheidung berührt Meinungsfreiheit, Strafrecht und den Umgang mit antisemitischen Parolen im öffentlichen Raum.

Berliner Gericht stuft „From the River to the Sea“ als strafbaren Hamas-Slogan ein

Das Landgericht Berlin I hat entschieden, dass die Parole „From the River to the Sea“ strafbar ist, wenn sie im öffentlichen Raum verwendet wird. In dem Verfahren wurde ein 25-jähriger Angeklagter zu einer Geldstrafe von 2 700 Euro verurteilt. Grundlage waren das Skandieren des Slogans auf einer Demonstration in Berlin sowie die Verbreitung von Propagandabildern der Hamas über soziale Netzwerke.

Die zuständige Strafkammer stellte fest, dass der Slogan untrennbar mit der Programmatik der Hamas verbunden sei. Da die Organisation in Deutschland verboten ist, falle die Verwendung der Parole unter Paragraph 86a des Strafgesetzbuchs, der das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger oder verbotener Organisationen untersagt. Die Richter machten deutlich, dass es sich nicht um eine beliebige politische Meinungsäußerung handele.

In der Urteilsbegründung führte die Vorsitzende Richterin aus, wer diese Wortfolge benutze, unterstütze die Hamas und deren erklärtes Ziel der Vernichtung Israels. Die Parole sei als bildliche Darstellung der Forderung nach Tötung und Vertreibung von Juden zu verstehen. Damit überschreite sie die Grenze zulässiger Meinungsäußerung und erreiche den Bereich strafbarer Unterstützung einer Terrororganisation.

Der Angeklagte hatte den Slogan auf einer Demonstration unter dem Motto „Gegen Verdrängung und Siedlungskolonialismus“ skandiert. Aus der Menge sei der Ruf mit der Ergänzung „Palestine will be free“ beantwortet worden. Nach Auffassung des Gerichts war dem Angeklagten bewusst, dass der Ausspruch im heutigen Kontext als Hamas-Parole verstanden werde. Spätestens seit dem 7. Oktober 2023 werde der Slogan gezielt eingesetzt, um Solidarität mit Zielen und Methoden der Hamas auszudrücken.

Das Gericht setzte sich auch mit dem Einwand auseinander, die Wortfolge sei historisch betrachtet nicht ausschließlich der Hamas zuzuordnen und sei in früheren Jahrzehnten auch in anderen politischen Zusammenhängen verwendet worden. Diese Argumentation wies die Kammer zurück. Maßgeblich sei die heutige Bedeutung im öffentlichen Diskurs. Die Hamas habe sich den Slogan durch konsequente Nutzung zu eigen gemacht. In der aktuellen politischen Realität stehe er für die Negierung des Existenzrechts Israels.

In der rechtlichen Abwägung stellte das Gericht klar, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hier zurücktreten müsse. Der Schutz der öffentlichen Ordnung und das Verbot der Unterstützung terroristischer Organisationen hätten Vorrang. Der Slogan könne nicht losgelöst von den damit verbundenen Inhalten und Zielen betrachtet werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es gilt als wahrscheinlich, dass der Angeklagte den Weg der Revision zum Bundesgerichtshof beschreiten wird. Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte damit eine bundesweit verbindliche Linie schaffen. Bislang existiert in Deutschland keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Parole in jedem Fall strafbar ist.

Gleichzeitig mehren sich gerichtliche Entscheidungen, die in eine ähnliche Richtung weisen. So bestätigte jüngst das Verwaltungsgericht Bremen ein Verbot der Parole bei einer Demonstration. In der Begründung hieß es, bei lebensnaher Betrachtung werde mit dem Slogan die Auslöschung Israels und die Vertreibung der dort lebenden Juden gefordert. Zudem könne er als Billigung der Terrorangriffe vom 7. Oktober 2023 gewertet werden.

Der Zentralrat der Juden in Deutschland begrüßte die Berliner Entscheidung. Aus Sicht jüdischer Gemeinden bestätige das Urteil, dass der Slogan nicht als neutraler politischer Ausdruck verstanden werden könne, sondern eine antisemitische und gewaltlegitimierende Bedeutung trage.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin I fügt sich damit in eine breiter werdende juristische Auseinandersetzung ein. Sie berührt grundlegende Fragen des deutschen Rechtsstaats. Wo endet Meinungsfreiheit, wenn Parolen die Ziele einer Terrororganisation transportieren. Und wie geht eine offene Gesellschaft mit Symbolen um, die für die Vernichtung eines anderen Staates stehen. Die Antwort der Berliner Richter ist klar formuliert. Ob sie bundesweit Bestand haben wird, bleibt nun Aufgabe der nächsten Instanz.


Autor: Redaktion
Bild Quelle: Von Hoheit (¿!) - Übertragen aus de.wikipedia nach Commons durch Ervaude mithilfe des CommonsHelper.Own work (Originaltext: selbst photographiert), CC BY-SA 2.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5638777


Freitag, 26 Dezember 2025

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